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Bezeichnung versehen. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch-,
Koch- und Kühlgefäße sowie der Bier-Sammel- (sogenannten Stell- und der-
gleichen) Bottiche anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Raumgehalt und die
Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig
erhalten zu lassen.
Für die Zeit, in der die Brauereigeräte nicht im Betriebe sein dürfen,
können die Geräte, auch nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung,
an Ort und Stelle unter amtlichen Verschluß gesetzt werden.
§ 17.
Jede Brauerei soll mit einer geeichten Wage und den erforderlichen [Erfordernis einer Wage.]
geeichten Gewichten versehen sein. Die Wage muß geeignet sein, die einzelnen
Maischposten, wenn diese das Gewicht von 2,5 Doppelzentner nicht erreichen, auf
einmal, sonst aber mindestens 2,5 Doppelzentner zusammen zu verwiegen.
Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei unter-
sagt werden.
Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit der Steuer-
behörde bestimmt.
§ 18.
Jeder Brauer ist verbunden, Vorräte an Malzschrot und Zucker, soweit [Aufbewahrung der Vorräte an Braustoffe.]
sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts
übersteigen, nur an bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten
Orten aufzubewahren.
Zucker darf nur in Räumen, die von der Braustätte gänzlich getrennt
sind, aufbewahrt werden.
Der Vorrat an Malzschrot darf, sobald Braueinmaischungen angemeldet
find (§ 21), die längstens für den folgenden Tag angemeldete Menge nicht
übersteigen.
Will der Brauer Vorräte von Zucker halten, die nicht zur Bierbereitung
bestimmt sind, so muß er sie getrennt von den zur Bierbereitung bestimmten
Vorräten in anderen, ein für allemal anzuzeigenden Räumen aufbewahren, auch
sich den nach Bedürfnis von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen
der Buchführung über solche Vorräte und wegen des Verschlusses, insbesondere
zur Zeit des Brauens, unterwerfen.
Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht der Steuer-
behörde.
§ 19.
1. Über den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat von Zucker hat der [Buchführung über den zur Bierbereitung bestimmten Zucker.]
Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes
Buch zu führen, in das jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter Angabe
der bezogenen Gattung und Menge, der Zahl der Packstücke und der Ver-
packungsart, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma), des Verkäufers,