Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Bezeichnung versehen. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch-, 
Koch- und Kühlgefäße sowie der Bier-Sammel- (sogenannten Stell- und der- 
gleichen) Bottiche anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Raumgehalt und die 
Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig 
erhalten zu lassen. 
Für die Zeit, in der die Brauereigeräte nicht im Betriebe sein dürfen, 
können die Geräte, auch nach Umständen die Zugänge zur Braukesselfeuerung, 
an Ort und Stelle unter amtlichen Verschluß gesetzt werden. 
§ 17. 
Jede Brauerei soll mit einer geeichten Wage und den erforderlichen [Erfordernis einer Wage.] 
geeichten Gewichten versehen sein. Die Wage muß geeignet sein, die einzelnen  
Maischposten, wenn diese das Gewicht von 2,5 Doppelzentner nicht erreichen, auf 
einmal, sonst aber mindestens 2,5 Doppelzentner zusammen zu verwiegen. 
Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei unter- 
sagt werden. 
Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit der Steuer- 
behörde bestimmt. 
  
§ 18. 
Jeder Brauer ist verbunden, Vorräte an Malzschrot und Zucker, soweit [Aufbewahrung der Vorräte an Braustoffe.] 
sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts    
übersteigen, nur an bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten 
Orten aufzubewahren. 
Zucker darf nur in Räumen, die von der Braustätte gänzlich getrennt 
sind, aufbewahrt werden. 
Der Vorrat an Malzschrot darf, sobald Braueinmaischungen angemeldet 
find (§ 21), die längstens für den folgenden Tag angemeldete Menge nicht 
übersteigen. 
Will der Brauer Vorräte von Zucker halten, die nicht zur Bierbereitung 
bestimmt sind, so muß er sie getrennt von den zur Bierbereitung bestimmten 
Vorräten in anderen, ein für allemal anzuzeigenden Räumen aufbewahren, auch 
sich den nach Bedürfnis von der Steuerbehörde zu treffenden Anordnungen wegen 
der Buchführung über solche Vorräte und wegen des Verschlusses, insbesondere 
zur Zeit des Brauens, unterwerfen. 
 Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht der Steuer- 
behörde. 
 
§ 19. 
1. Über den zur Bierbereitung bestimmten Vorrat von Zucker hat der [Buchführung über den zur Bierbereitung bestimmten Zucker.] 
Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes  
Buch zu führen, in das jeder Zugang sofort bei der Einbringung unter Angabe 
der bezogenen Gattung und Menge, der Zahl der Packstücke und der Ver- 
packungsart, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma), des Verkäufers,
	        
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