Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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der Vorschrift im § 18 entgegen, außerhalb der bestimmten Auf- 
bewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden wird; 
3. wenn sich im Falle des § 19 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lager- 
vorräte Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert zwischen 
der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Sollbestand ergeben; 
4. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die 
Malzsteuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer 
regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht 
des geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu 
gering angegeben wird; 
5. wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer, obwohl er weiß, 
daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malz- 
steuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die 
Malzsteuermühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen 
glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung 
das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreibenf 
6. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 33 vom Bundesrate 
vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig 
bewirkt worden sind; 
7. wenn in einem Antrag auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der 
Brausteuer die Menge der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Bier- 
menge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben 
gemacht worden sind, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der 
Steuer zu führen. 
§ 42. 
[Strafe der Defraudation.]  Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die 
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Steuer 
oder Vergütung gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 
Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§ 41 Ziffer 1, 2 und 3) 
den Tatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuer- 
betrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen. Im Falle des § 41 Ziffer 6 gilt 
als vorenthaltene Abgabe der Steuerbetrag von den ohne die vorgeschriebene An- 
meldung oder Anschreibung zur Bierbereitung verwendeten Braustoffen. 
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
§ 43. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, 
so ist er, falls sich die begangene Defraudation nicht bloß auf eine Nach- 
malschung oder die zusätzliche Verwendung von Zucker bezieht, danach zu bemessen, 
was an Malz und Lucker zu einem vollen Gebräu in der betreffenden Brauerei 
genommen zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen oder ist die De- 
fraudation nur in bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung von Zucker 
begangen, so tritt statt des vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuer eine 
Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Mark ein. 
  

	        
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