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der Vorschrift im § 18 entgegen, außerhalb der bestimmten Auf-
bewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden wird;
3. wenn sich im Falle des § 19 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lager-
vorräte Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert zwischen
der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Sollbestand ergeben;
4. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die
Malzsteuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer
regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht
des geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder zu
gering angegeben wird;
5. wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer, obwohl er weiß,
daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malz-
steuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder zu niedrig angibt, die
Malzsteuermühle zum Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen
glaubwürdigen Zeugen zuzuziehen und unter dessen Mitbeurkundung
das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreibenf
6. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 33 vom Bundesrate
vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig
bewirkt worden sind;
7. wenn in einem Antrag auf Erlaß, Erstattung oder Vergütung der
Brausteuer die Menge der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Bier-
menge zu hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben
gemacht worden sind, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der
Steuer zu führen.
§ 42.
[Strafe der Defraudation.] Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die
dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Steuer
oder Vergütung gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt.
Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§ 41 Ziffer 1, 2 und 3)
den Tatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuer-
betrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen. Im Falle des § 41 Ziffer 6 gilt
als vorenthaltene Abgabe der Steuerbetrag von den ohne die vorgeschriebene An-
meldung oder Anschreibung zur Bierbereitung verwendeten Braustoffen.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
§ 43.
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden,
so ist er, falls sich die begangene Defraudation nicht bloß auf eine Nach-
malschung oder die zusätzliche Verwendung von Zucker bezieht, danach zu bemessen,
was an Malz und Lucker zu einem vollen Gebräu in der betreffenden Brauerei
genommen zu werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen oder ist die De-
fraudation nur in bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung von Zucker
begangen, so tritt statt des vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuer eine
Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Mark ein.