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§ 44.
Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung nicht habe
verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur
eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 47 statt.
§ 45.
[Strafe des Rückfalls.] Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Be-
strafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer
bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als einhundert Mark
betragen.
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu zwei Jahren nach sich.
Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des
Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht
unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.
§ 46.
Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die früheren
Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind.
Sie ist ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten
Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.
Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen
Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben.
§ 47.
[Ordnungsstrafen.] Die Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazu erlassenen
Verwaltungsbestimmungen wird, sofern nicht die im § 38 angehrohte Strafe
oder eine Defraudationsstrafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu ein-
hundertfünfzig Mark geahndet.
Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen nicht unter
fünfzehn Mark und bei Wiederholungen nicht unter dreißlg Mark betragen:
1. wenn, den Vorschriften in den §§ 14 und 23 dieses Gesetzes entgegen,
die Anzeige der Brauereiräume und gefäße oder die Einreichung der
Erklärung unterblieben ist;
2. wenn Mahlzschrot entgegen der Vorschrift im § 18 an einem anderen
als dem dazu angezeigten Orte bei dem Brauer vorgefunden wird;
3. wenn zu einer anderen Tageszeit als der angemeldeten (§ 21) oder vor
Ablauf der halben Stunde, die auf den Steuerbeamten gewartet
werden muß (§ 25), eingemaischt worden ist;
4. wenn die zu einem Gebräue gehörige Biermenge um mehr als 10 vom
Hundert von dem angemeldeten Bierzuge (§ 21) abweicht;
5. wenn unbefugterweise Nachmaischungen (§ 26) vorgenommen worden sind,
insoweit dadurch nicht etwa die Defraudationsstrafe nach § 40 verwirkt ist)
6. wenn jemand, der die Brausteuer zum Satze von 4 Mark für den
Doppelzentner entrichtet, Bier an nicht zum Haushalte gehörige
Personen gegen Entgelt abläßt;