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betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte der Steuerbehörde
schriftlich Anzeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Ver-
lustes zu veranlassen und über den Anspruch auf Minderung der
zu vertretenden Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge zu ent-
scheiden hat;
2. infolge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung ent-
stehenden Abganges an Bruch und Abfall.
Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs sowie wegen des Ver-
fahrens in den unter Ziffer 1 gedachten Fällen sind die von dem
Bundesrate zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.
§ 19.
Den Steuerbeamten ist der Zutritt zu den jenigen Räumen gestattet, in [Besuch der Trockenräume.]
welchen der geerntete Tabak getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird.
Dieselben können jederzeit die Übergabe zur Identifizierung des Tabaks geeigneter
Proben verlangen, welche nach Feststellung der Steuer zurückzugeben sind.
§ 20.
Bevor der im § 14 gedachten Verpflichtung genügt ist, darf der Tabak- [Veräußerung des Tabaks vor der Verwiegung.]
pflanzer sich des Besitzes des auf dem angemeldeten Grundstück erzeugten Tabaks
oder eines Teiles davon bei oder nach der Ernte nicht entäußern, außer mit Ge-
nehmigung der Steuerbehörde und unter den von derselben hinsichtlich der
Sicherstellung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen.
Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabaks über die
Zollgrenze ist nur nach vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrolle
gestattet.
§ 21.
Das Gewicht des Tabaks wird nach bewirkter Trocknung und vor Beginn Verwiegung.
der Fermentation spätestens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres
durch amtliche Verwiegung bei der Steuerstelle des Bezirkes oder der nach Be-
dürfnis in dem einzelnen Produktionsort eingerichteten besonderen Verwiegungs-
stelle ermittelt. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, ausnahms-
weise zu gestatten, daß die Gewichtsermittelung erst nach dem 31. März, jedoch
spätestens bis zum 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden Jahres, geschehe.
§ 22
Zu diesem Behufe sind die Tabakblätter nach dem Abhängen nach Maß- [Verpackung des Tabaks zur Verwiegung.]
gabe der von der Steuerbehörde bekanntgemachten Anweisung in Büschel und
Bündel zu verpacken und zur Verwiegung zu stellen.
Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle zur
Verwiegung vorzuführen. Die für die Umschließungen des verwogenen Tabaks
zu vergütende Tara wird auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 127