Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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II. Anzahl der Probestücke. 
Von dem Material einer Lieferung sind in der Regel von sämtlichen Blechen Probestücke 
zu entnehmen. 
Den Blechen sind Stücke zu Zug- und zu Biegeproben in Längs= und in Quer- 
faser zu entnehmen. 
III. Bezeichnung der Bleche. 
1. Es werden unterschieden: 
Feuerblech: 
SI 
Bördelblech: 
SII 
2. Dementsprechend ist jedes Blech seitens des Walzwerkes außer mit dem Stempel des 
Werkes mit einem, dem Vordruck unter Ziffer 1 in Form und Größe gleichen Qualitätsstempel 
zu bezeichnen. 
3. Die Qualitätsstempel können ausnahmsweise fehlen, wenn in anderer Weise der 
Nachweis erbracht wird, daß das Material geprüft ist und den Anforderungen des Abschnitts A IV 
entsprochen hat. 
4. Die Teile der Kesselwandung, die im ersten Feuerzuge liegen, sind aus Feuerblech 
zu fertigen. Zu allen anderen Kesselteilen kann Bördelblech verwendet werden. 
IV. Anforderungen. 
1. Feuerblech darf keine geringere Zugfestigkeit als 36 kg/qmm in der Längsfaser und 
34 kg/qmm in der Querfaser bei einer geringsten Dehnung von 20 Prozent in der Längsfaser und 
15 Prozent in der Querfaser haben. 
Bördelblech darf keine geringere Zugfestigkeit als 35 kg/qmm in der Längsfaser und 
33 kg/qmm in der Querfaser bei einer geringsten Dehnung von 15 Prozent in der Längsfaser und 
12 Prozent in der Querfaser haben. 
Die Zugfestigkeit darf bei keinem Bleche 40 kg/qmm überschreiten. 
Anm. Beleche über 25 mm Dicke pflegen weniger Zugfestigkeit zu haben, als aus demselben Materiale 
gefertigte Bleche unter 25 mm Dicke, und zwar rechnet man, daß auf je 2 mm Vergrößerung der Blechdicke die 
Festigkeit um O,s kg abnimmt. Demgemäß wird man bei Verwendung von Blechen über 25 mm Dicke zu erwägen 
haben, ob Feuerblech an Stelle von Bördelblech zu wählen ist. 
2. Bei der Biegeprobe im warmen Zustande müssen sich Probestreifen von Feuer- 
und Bördelblech in beiden Faserrichtungen flach zusammenbiegen lassen, ohne zu brechen 
(vergleiche erster Teil, Abschnitt III. Ziffer 14).
	        
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