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§ 28.
Auf die mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für die Auf-
nahme von unversteuertem inländischen Tabak eingerichteten öffentlichen oder
unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmungen
in §§ 97 bis 104 beziehungsweise im § 108 des Vereinszollgesetzes mit der vor-
stehend im § 27 Abs. 1 bezeichneten Maßgabe analoge Anwendung.
Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Benutzung solcher
Niederlagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu denselben
gelangenden und aus ihnen zu entnehmenden Tabaks enthält das zu erlassende
Regulativ.
§ 29.
[Haftung für Entrichtung der Steuer.] Bei der erstmaligen Veräußerung des Tabaks wird der Käufer oder sonstige
Erwerber zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In solchen Fällen hat der
bisher Steuerpflichtige (§ 25) vor der Übergabe des Tabaks die Steuerbehörde
von der Veräußerung zu benachrichtigen und für die Steuer so lange solidarisch
zu haften, als er nicht durch die Steuerbehörde ausdrücklich davon entbunden
wird. Bis dies geschehen ist, kann er die Übergabe des Tabaks an den Käufer
verweigern. Die Steuerbehörde hat die Entlassung des ursprünglich Steuer-
pflichtigen aus dieser solidarischen Haftpflicht regelmäßig zu gewähren, sofern
nicht im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit des Käufers oder mangelnder
Sicherheit für die Steuerentrichtung besondere Bedenken entgegenstehen. Die ver-
langte Entlassung aus der Haftpflicht darf nicht verweigert werden, wenn die
Übergabe des Tabaks vor der Steuerbehörde stattfindet. Hat die Übergabe des
Tabaks an einen Käufer oder sonstigen Erwerber nicht bis zum Ablaufe der für
die Entrichtung der Steuer festgesetzten Frist stattgefunden oder soll der Tabak
vor der erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist der
Tabakpflanzer zur Entrichtung der Steuer verpflichtet. In jedem Falle haftet
der Tabak ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten an demselben für die
darauf ruhende Tabaksteuer und kann, solange deren Entrichtung nicht erfolgt,
von der Steuerbehörde in Beschlag genommen oder zurückgehalten werden.
§ 30.
[Kreditierung.] Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kreditierung der Steuer nach
Maßgabe des von dem Bundesrate zu erlassenden Kreditregulativs bewilligt werden.
Um den Übergang der Steuerpflicht (§ 29) auf solche Händler, Fabri-
kanten usw., welche in anderen Steuerbezirken domiziliert sind, zu erleichtern,
können denselben nach näherer Vorschrift des Kreditregulativs von dem Haupt-
amt, innerhalb dessen Bezirke sie domiziliert sind, auf eine bestimmte Summe
lautende Tabaksteuer-Kreditzertifikate erteilt werden.
§ 31.
[Einziehung der Steuer für der Verwiegung entzogene Tabak.] Ist nicht die ganze zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichts-
menge (§§ 15 ff.) zur Verwiegung gestellt, oder ist anderweit ermittelt, daß ein