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§ 36.
Die in das Ermessen der Steuerbehörde gestellten Anordnungen, welche
die Art und Weise der Besteuerung bedingen (§§ und § 35), sind zeitig und
für diejenigen Ortschaften, in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabakbau be-
trieben ist, womöglich bis zum 15. April des Erntejahrs, jedenfalls aber, sowie
für andere Ortschaften innerhalb vierzehn Tagen nach der Anmeldung (§ 12) zu
erlassen.
§ 37.
Die Verwendung von Tabaksurrogaten bei der Herstellung von Tabak. [Verwendung von Tabaksurrogaten.]
fabrikaten ist verboten.
Ausnahmen hiervon kann der Bundesrat gestatten und dabei über die
nötigen Kontrollen sowie über die bei der Verwendung von Surrogaten zu ent-
richtenden Abgaben Bestimmung treffen.
Dem Reichstage sind die Bestimmungen über die Höhe dieser Abgaben,
sofern er versammelt ist, sofort, anderenfalls bei dessen nächstem Zusammentreten
vorzulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies
verlangt. § 38.
Die Steuerverwaltung ist befugt, behufs Überwachung des im § 37 aus-
gesprochenen Verbots Proben der einzelnen Tabakfabrikate bei den Fabrikanten
und Händlern während der üblichen Geschäftsstunden oder während die Räum-
lichkeiten dem Verkehre geöffnet sind, entnehmen zu lassen und über den Bezug
der betreffenden Fabrikate genauen Aufschluß zu verlangen.
§ 39.
Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabaksteuer, desgleichen die [Verjährung der Abgabe.]
Ansprüche auf Ersatz wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren
binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung be-
ziehungsweise der Zahlung an gerechnet.
Auf das Regreßverhältnis des Staates gegen die Steuerbeamten und auf
die Nachforderung hinterzogener Tabaksteuer findet diese Verjährungsfrist keine
Anwendung. § 40.
Bei der Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Nieder- [Vergütung der Abgaben bei Versendung in das Ausland.]
legung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitver-
schlusse stehenden Privatlager wird eine Abgabenvergütung nach Bestimmung
Bundesrats gewährt.
Bei der Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabakstengeln und
Abfällen wird keine Vergütung gewährt.
§ 41.
Wer es unternimmt, die nach diesem Gesetze von dem innerhalb des Zoll- [Strafbestimmungen.
gebiets erzeugten Tabak ober einer inländischen Tabakpflanzung zu entrichtende [Begriff der Steuerdefraudation.]
Steuer zu hinterziehen, begeht eine Defraudation.