Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
 
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verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen 
dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem 
Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. 
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudierter Gefälle erlischt in drei Jahren. 
§ 55. 
In betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider- 
handlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Ver- 
waltungsvorschriften, sowie in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der 
Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen 
sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem 
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung er- 
lassen ist. 
  
§ 56. 
Jede, von einer nach § 55 zuständigen Behörde wegen einer Zuwider- 
handlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu ferlassenen Ver- 
waltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung 
kann auch auf diejenigen Teilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören, 
ausgedehnt werden. 
Die Strafvollstreckung ist nötigenfalls durch Requisition der zuständigen 
Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die 
Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. 
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig tätig 
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, 
welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
dienlich sind. 
§ 57. 
[Übergangsvorschriften.]  1. Der Reichskanzler ist befugt, anzuordnen: 
a) daß von allen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im freien Verkehre 
befindlichen, noch nicht verarbeiteten ausländischen Tabakblättern ein 
Zollzuschlag von vierzig vom Hundert des Wertes nachträglich erhoben 
wird; 
b) daß die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Ge- 
wahrsam inländischer Händler befindlichen, bereits verzollten Zigarren 
ausländischen Ursprunges zum Satze von 40 Mark für tausend Stück 
nachverzollt werden.  
2. Soweit die in Ziffer 1 a gedachte Maßnahme nicht Platz greift, unter- 
liegen alle am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im freien Verkehre des Zoll- 
inlandes befindlichen unbearbeiteten oder bloß geschnittenen Tabakblätter, wenn 
 
	        
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