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verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
dieses Gesetz, welche mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem
Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Der Anspruch auf Nachzahlung defraudierter Gefälle erlischt in drei Jahren.
§ 55.
In betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider-
handlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Ver-
waltungsvorschriften, sowie in betreff der Strafmilderung und des Erlasses der
Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen
sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen dem
Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung er-
lassen ist.
§ 56.
Jede, von einer nach § 55 zuständigen Behörde wegen einer Zuwider-
handlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu ferlassenen Ver-
waltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung
kann auch auf diejenigen Teilnehmer, welche anderen Bundesstaaten angehören,
ausgedehnt werden.
Die Strafvollstreckung ist nötigenfalls durch Requisition der zuständigen
Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die
Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig tätig
und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten,
welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz
dienlich sind.
§ 57.
[Übergangsvorschriften.] 1. Der Reichskanzler ist befugt, anzuordnen:
a) daß von allen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im freien Verkehre
befindlichen, noch nicht verarbeiteten ausländischen Tabakblättern ein
Zollzuschlag von vierzig vom Hundert des Wertes nachträglich erhoben
wird;
b) daß die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im Besitz oder Ge-
wahrsam inländischer Händler befindlichen, bereits verzollten Zigarren
ausländischen Ursprunges zum Satze von 40 Mark für tausend Stück
nachverzollt werden.
2. Soweit die in Ziffer 1 a gedachte Maßnahme nicht Platz greift, unter-
liegen alle am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes im freien Verkehre des Zoll-
inlandes befindlichen unbearbeiteten oder bloß geschnittenen Tabakblätter, wenn