Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Soweit der Betrag der Abgabe nicht festgestellt werden kann, tritt eine 
Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark ein. 
§ 28. 
Liegt eine Übertretung vor, so werden die Beihilfe und die Begünstigung 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
§ 29. 
Im Falle der Wiederholung der Hinterziehung nach vorausgegangener 
Bestrafung wird die im § 27 vorgesehene Strafe verdoppelt. 
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch 
kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der 
vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Vierfachen 
der in dem § 27 vorgesehenen Strafe erkannt werden. 
Die Rückfallstrafe tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise 
verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen worden ist; sie bleibt dagegen ausge- 
schlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der früheren Strafe bis 
zur Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind. 
§ 30. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu 
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Ver- 
waltungsbestimmungen werden, soweit sie nicht nach §§ 27 ff. mit einer besonderen 
Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu drei- 
hundert Mark bestraft. 
§ 31. 
Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 17) haften für die 
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien= oder Haushaltungs- 
mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die 
nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlichen Schuldigen, 
wenn nachgewiesen wird, 
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist oder 
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, 
und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen oder 
bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen nicht 
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke ge- 
gangen sind. 
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch 
soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer.
	        
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