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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung von von der
Hundert Tausend Mark Pf. Stempelabgabe
(4.) über Mengen von Waren, die börsenmäßig
gehandelt werden ... — 4/10 ——
Als börsenmäßig gehandelt gelten die-
jenigen Waren, für welche an der Börse,
deren Usancen für das Geschäft maßgebend
sind, Terminpreise notiert werden, und bei
Waren, in denen der Börsenterminhandel
untersagt ist, diejenigen, für welche an der
in Betracht kommenden Börse Preise für
Zeitgeschäfte notiert werden.
Befreiungen.
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht er-
hoben:
1. falls die Waren, welche Gegenstand eines
nach Nummer 4b stempelpflichtigen Ge-
schäfts sind, von einem der Vertrag-
schließenden im Inland erzeugt oder her-
gestellt sind;
2. für die Ausreichung der von den Pfand-
briefinstituten und Hypothekenbanken aus-
gegebenen, auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen als Darlehns-
valuta an den kreditnehmenden Grund-
besitzer;
3. für sogenannte Kontantgeschäfte über die
unter Nummer 4a 4 bezeichneten Gegen-
stände sowie über ungemünztes Gold
oder Silber.
Als Kontantgeschäfte gelten solche
Geschäfte, welche vertragsmäßig durch
Lieferung des Gegenstandes seitens des
Verpflichteten an dem Tage des Ge-
schäftsabschlusses zu erfüllen sind;
4. von den zur Versicherung von Wert-
papieren gegen Verlosung geschlossenen
Geschäften, unbeschadet der Stempel-
pflicht der nach erfolgter Verlosung
stattfindenden Kauf- oder sonstigen An-
schaffungsgeschäfte;
5. für Kauf- oder sonstige Anschaffungs-
geschäfte über Renten- und Schuldver-
schreibungen des Reichs oder der Bundes-
staaten, sowie Interimsscheine über Ein-
zahlungen auf diese Wertpapiere.