Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
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Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung von von der 
Hundert Tausend Mark Pf. Stempelabgabe 
(4.) über Mengen von Waren, die börsenmäßig 
gehandelt werden ... — 4/10 —— 
 
Als börsenmäßig gehandelt gelten die- 
jenigen Waren, für welche an der Börse, 
deren Usancen für das Geschäft maßgebend 
sind, Terminpreise notiert werden, und bei 
Waren, in denen der Börsenterminhandel 
untersagt ist, diejenigen, für welche an der 
in Betracht kommenden Börse Preise für 
Zeitgeschäfte notiert werden. 
Befreiungen. 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht er- 
hoben: 
1. falls die Waren, welche Gegenstand eines 
nach Nummer 4b stempelpflichtigen Ge- 
schäfts sind, von einem der Vertrag- 
schließenden im Inland erzeugt oder her- 
gestellt sind; 
2. für die Ausreichung der von den Pfand- 
briefinstituten und Hypothekenbanken aus- 
gegebenen, auf den Inhaber lautenden 
Schuldverschreibungen als Darlehns- 
valuta an den kreditnehmenden Grund- 
besitzer; 
3. für sogenannte Kontantgeschäfte über die 
unter Nummer 4a 4 bezeichneten Gegen- 
stände sowie über ungemünztes Gold 
oder Silber. 
Als Kontantgeschäfte gelten solche 
Geschäfte, welche vertragsmäßig durch 
Lieferung des Gegenstandes seitens des 
Verpflichteten an dem Tage des Ge- 
schäftsabschlusses zu erfüllen sind; 
4. von den zur Versicherung von Wert- 
papieren gegen Verlosung geschlossenen 
Geschäften, unbeschadet der Stempel- 
pflicht der nach erfolgter Verlosung 
stattfindenden Kauf- oder sonstigen An- 
schaffungsgeschäfte; 
5. für Kauf- oder sonstige Anschaffungs- 
geschäfte über Renten- und Schuldver- 
schreibungen des Reichs oder der Bundes- 
staaten, sowie Interimsscheine über Ein- 
zahlungen auf diese Wertpapiere. 
  
  
  
  
  
 
	        
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