Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
873 
3 
4 
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Steuersatz 
Pf. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
6.) 
  
b) von über 6, jedoch nicht mehr als 
10 Pferdekräften 
Jb) von über 10, jedoch nicht mehr als 
25 Pferdekräften 
d) von über 25 Pferdekräften 
als Grundbetrag; 
außerdem zu 2: von jeder Pferdekraft oder 
einem Teile einer Pferdekraft 
falls das Fahrzeug nicht mehr als 6 Perde- 
kräfte hhht 
falls dasselbe über 6, jedoch nicht mehr 
als 10 Pferdekräfte hht.. 
falls dasselbe über 10, jedoch nicht mehr 
als 25 Pferdekräfte hat. 
im übrigen 
Die Abgabe ermäßigt sich um die Hälfte, 
wenn die Ausstellung der Erlaubniskarte für 
einen vier Monate nicht übersteigenden Zeit- 
raum beantragt wird. 
b) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von im 
Auslande wohnenden Besitzern (§ 57 Abs. 2) 
zur Personenbeförderung auf öffentlichen 
Wegen und Plätzen bei vorübergehender Be- 
nutzung des Kraftfahrzeugs im Inland, und 
zwar bei Benutzung: 
1. während eines nicht mehr als dreißig 
Tage im Jahre betragenden Aufenthalts 
im Inlande für Krafträder 
2. a) während eines nicht mehr als fünf 
Tage im Jahre betragenden Auf- 
enthalts im Inlande für Kraftwagen 
b) während eines mehr als fünf Tage 
bis zu höchstens dreißig Tagen im 
Jahre betragenden Aufenthalts im 
Inlande für Kraftwdagen 
Eine Befreiung von der Stempelabgabe 
findet statt: 
1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahrzeuge, 
welche zur ausschließlichen Benutzung im 
Dienste des Reichs, eines Bundesstaats 
oder einer Behörde bestimmt sind; 
2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, die 
ausschließlich der gewerbsmäßigen Per- 
sonenbeförderung dienen. 
Reichs= Gesetzbl. 1909. 
  
  
50 
100 
150 
40 
  
  
  
r* 1 1. 
von jeder einzelnen Karte. 
  
von der einzelnen Karte. Bei mehr 
als dreißigtägigem Aufenthalt ist 
eine Karte der zu à bezeichneten 
Art zu lösen, für die der gezahlte 
Stempelbetrag in Anrechnung ge- 
bracht wird. - 
  
  
136
	        
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