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4
Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
vom
Tau-
send
Mark
Steuersatz
Pf.
Berechnung
der
Stempelabgabe
6.)
b) von über 6, jedoch nicht mehr als
10 Pferdekräften
Jb) von über 10, jedoch nicht mehr als
25 Pferdekräften
d) von über 25 Pferdekräften
als Grundbetrag;
außerdem zu 2: von jeder Pferdekraft oder
einem Teile einer Pferdekraft
falls das Fahrzeug nicht mehr als 6 Perde-
kräfte hhht
falls dasselbe über 6, jedoch nicht mehr
als 10 Pferdekräfte hht..
falls dasselbe über 10, jedoch nicht mehr
als 25 Pferdekräfte hat.
im übrigen
Die Abgabe ermäßigt sich um die Hälfte,
wenn die Ausstellung der Erlaubniskarte für
einen vier Monate nicht übersteigenden Zeit-
raum beantragt wird.
b) Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge von im
Auslande wohnenden Besitzern (§ 57 Abs. 2)
zur Personenbeförderung auf öffentlichen
Wegen und Plätzen bei vorübergehender Be-
nutzung des Kraftfahrzeugs im Inland, und
zwar bei Benutzung:
1. während eines nicht mehr als dreißig
Tage im Jahre betragenden Aufenthalts
im Inlande für Krafträder
2. a) während eines nicht mehr als fünf
Tage im Jahre betragenden Auf-
enthalts im Inlande für Kraftwagen
b) während eines mehr als fünf Tage
bis zu höchstens dreißig Tagen im
Jahre betragenden Aufenthalts im
Inlande für Kraftwdagen
Eine Befreiung von der Stempelabgabe
findet statt:
1. hinsichtlich derjenigen Kraftfahrzeuge,
welche zur ausschließlichen Benutzung im
Dienste des Reichs, eines Bundesstaats
oder einer Behörde bestimmt sind;
2. hinsichtlich solcher Kraftfahrzeuge, die
ausschließlich der gewerbsmäßigen Per-
sonenbeförderung dienen.
Reichs= Gesetzbl. 1909.
50
100
150
40
r* 1 1.
von jeder einzelnen Karte.
von der einzelnen Karte. Bei mehr
als dreißigtägigem Aufenthalt ist
eine Karte der zu à bezeichneten
Art zu lösen, für die der gezahlte
Stempelbetrag in Anrechnung ge-
bracht wird. -
136