Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

  
  
  
  
  
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
vom 
Tau- 
send 
Steuersatz 
Mark Of. 
Berechnung 
der 
Stempelabgabe 
  
10. 
  
Vergütungen. 
Die Aufstellungen der Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung üÜber die 
Höhe der gesamten Vergütungen (Gewinn- 
anteile, Tantiemen, Gehälter usw.), die den 
zur Uberwachung der Geschäftsführung be- 
stellten Bersonen (Mitgliedern des Aufsichts- 
rats) seit der letzten Bilanzaufstellung gewährt 
worden nnddd. 
Befreit sind Aufstellungen, nach denen die 
Summe der sämtlichen an die Mitglieder des 
Aufsichtsrats gemachten Vergütungen (§ 66) 
nicht mehr als 5 000 Mark ausmacht. Uber- 
steigt die Gesamtsumme der Vergütungen 
5000 Mark, so wird die Abgabe nur in- 
soweit erhoben, als sie aus der Hälfte des 
5000 Mark übersteigenden Betrags gedeckt 
werden kann. 
Werden Tagegelder im Betrage von mehr 
als fünfzig Mark für den Tag gezahlt, so ist 
der Mehrbetrag als versteuerbare Tantieme zu 
betrachten. Reisegelder, die den Betrag der 
baren Auslagen übersteigen, werden ebenfalls 
als Tantiemen betrachtet. 
Schecks. 
Im Inland ausgestellte Schecks und Schecks, 
welche im Ausland auf das Inland aus- 
gestellt f11ooo. 
Den Schecks stehen gleich die Quittungen über 
Geldsummen, die aus Guthaben des Aus- 
stellers bei den im § 2 des Scheckgesetzes vom 
11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) be- 
zeichneten Anstalten oder Firmen gezahlt wer- 
den, sofern die Ouittung im Inland aus- 
gestellt oder ausgehändigt wird. 
Befreit sind: 
1. im inländischen Postscheckverkehr aus- 
gestellte Schecks; 
2. Schecks, die dem Wechselstempel unter- 
liegen. 
  
  
  
  
  
von der Gesamtsumme 
der Ver- 
gütungen. 
vom einzelnen Scheck. 
Ist ein Scheck in mehreren Aus- 
fertigungen ausgestellt, so ist die 
Abgabe auch von jeder weiteren 
Ausfertigung zu entrichten, sofern 
diese nach gesetzlicher Vorschrift 
als ein für sich bestehender Scheck 
gilt. 
Im übrigen ist die Abgabe von 
der einzelnen Urkunde nur einmal 
zu entrichten.
	        
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