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(Nr. 3648.) Bekanntmachung, betreffend die Fassung des Leuchtmittelsteuergesetzes. Vom
22. Juli 1909.
Auf Grund des Artikel VI Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909, betreffend
Änderungen im Finanzwesen (Reichs-Gesetzbl. S. 743), wird die Fassung des
Leuchtmittelsteuergesetzes nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 22. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Wermuth.
Leuchtmittelsteuergesetz.
Vom 15. Juli 1909.
§ 1.
Die nachbenannten Beleuchtungsmittel:
elektrische Glühlampen und Brenner für solche,
Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum und ähnliche Glühlampen,
Brennstifte für elektrische Bogenlampen,
Quecksilberdampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lampen
unterliegen, soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind, einer in die
Reichskasse fließenden Steuer.
§ 2.
Höhe der Steuer. Die Steuer beträgt:
A. für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen:
a) Kohlefadenlampen b) Metallfadenlampen
Nernstlampenbrenner und
andere Glühlampen
für das Stück
1. bis zu 15 Watt ..... 5 Pfennig, 10 Pfennig,
2. von über 15 bis 25 Watt ..... 10〃 20〃
3. 〃〃25〃 60〃..... 20〃 40〃
4.〃〃 60〃 100〃..... 30〃 60〃
5.〃〃 100〃 200〃..... 50〃 1 Mark,
6. für solche von höherem Verbrauche zu a je 25 Pennig, zu b je
40 Pfennig mehr für jedes weitere angefangene Hundert Watt;