Entscheidungen des OLG. München. 71
das ruhige Hinausschieben einer widerrechtlich eingedrungenen
und widerstrebenden Person mit den Händen
aus einem Zimmer mit der Folge ihrer Verletzung durch
Kratzwunden straflos, das schließliche Hinausschleudern
derselben mit der Folge ihres Anprallens an einem
Treppenpfosten und ihrer Verwundung strafbar sein.
Urtheil vom 14. September 1895.
StGB. 8226. Strafrechtliche Verantwortlichkeit
mehrerer Angeklagter für den Tod
des Verletzten. Zum Thatbestand des Verbrechens
nach § 226 ff. StGB. gehört neben dem Vorsatz überhaupt
nur der wirklich eingetretene Erfolg des Todes. Jede
Handlung eines Angeklagten, welche für sich allein
schon den Tod des Verletzten zur Folge gehabt hätte
war ursächlich hiefür. Es kann daher die Feststellung,
daß die Handlung eines jeden Angeklagten an sich schon
(z. B. ein Schlag Seitens des A. und ein Stich Seitens
des B.) den eingetretenen Tod zur nothwendigen Folge
gehabt hätte, die Anwendung des § 226 rechtfertigen.
Beschluß vom 26. September 1895.
St GB. 5242. Unzulässige Feststellung der
Thatbestandsmerkmale durch den Ausdruck „gestohlen“.
Die Feststellung, daß eine Sache von Niemanden
anderem als dem Angeklagten „gestohlen“
wurde, ohne gleichzeitige ausdrückliche Feststellung aller
einzelnen gesetzlichen Thatbestandsmerkmale genügt nicht
zur Anwendung des § 242 a. a. O., weil das Gesetz im
Gegensatze zur üblichen Sprachweise und dem allgemeinen
Sprachgebrauche dem Ausdruck „Stehlen“ als gesetzlichen
Begriff für den Diebstahl nach § 242 nicht kennt und mit
jenem Ausdrucke auch nicht die gesetzlichen Begriffsmerkmale
im Thatbestande dieses Delicts als festgestellt erachtet
werden können. Urtheil vom 12. November 1895.
StGB. 58242, 246, 59. Grenzlinie zwischen
Diebstahl und Unterschlagung bei angeblich