Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Entscheidungen  des  OLG.  München.  71

das  ruhige  Hinausschieben  einer  widerrechtlich  eingedrungenen
  und  widerstrebenden  Person  mit  den  Händen
aus  einem  Zimmer  mit  der  Folge  ihrer  Verletzung  durch
Kratzwunden  straflos,  das  schließliche  Hinausschleudern
derselben  mit  der  Folge  ihres  Anprallens  an  einem
Treppenpfosten  und  ihrer  Verwundung  strafbar  sein.
Urtheil  vom  14.  September  1895.

StGB.  8226.  Strafrechtliche  Verantwortlichkeit
  mehrerer  Angeklagter  für  den  Tod
des  Verletzten.  Zum  Thatbestand  des  Verbrechens
nach  §  226  ff.  StGB.  gehört  neben  dem  Vorsatz  überhaupt
nur  der  wirklich  eingetretene  Erfolg  des  Todes.  Jede
Handlung  eines  Angeklagten,  welche  für  sich  allein
schon  den  Tod  des  Verletzten  zur  Folge  gehabt  hätte
war  ursächlich  hiefür.  Es  kann  daher  die  Feststellung,
daß  die  Handlung  eines  jeden  Angeklagten  an  sich  schon
(z.  B.  ein  Schlag  Seitens  des  A.  und  ein  Stich  Seitens
des  B.)  den  eingetretenen  Tod  zur  nothwendigen  Folge
gehabt  hätte,  die  Anwendung  des  §  226  rechtfertigen.
Beschluß  vom  26.  September  1895.

St  GB.  5242.  Unzulässige  Feststellung  der
Thatbestandsmerkmale  durch  den  Ausdruck  „gestohlen“.
  Die  Feststellung,  daß  eine  Sache  von  Niemanden
  anderem  als  dem  Angeklagten  „gestohlen“
wurde,  ohne  gleichzeitige  ausdrückliche  Feststellung  aller
einzelnen  gesetzlichen  Thatbestandsmerkmale  genügt  nicht
zur  Anwendung  des  §  242  a.  a.  O.,  weil  das  Gesetz  im
Gegensatze  zur  üblichen  Sprachweise  und  dem  allgemeinen
Sprachgebrauche  dem  Ausdruck  „Stehlen“  als  gesetzlichen
Begriff  für  den  Diebstahl  nach  §  242  nicht  kennt  und  mit
jenem  Ausdrucke  auch  nicht  die  gesetzlichen  Begriffsmerkmale
  im  Thatbestande  dieses  Delicts  als  festgestellt  erachtet
  werden  können.  Urtheil  vom  12.  November  1895.

StGB.  58242,  246,  59.  Grenzlinie  zwischen
Diebstahl  und  Unterschlagung  bei  angeblich