Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 928 — 
c) lfd. Nr. 6. Hinter „Wassergehalt“ ist anzufügen: 
sowie Schießbaumwolle (Schießwolle) in Flockenform mit 
mindestens 25 Prozent Wassergehalt.“ 
d) lfd. Nr. 6. Hinter „Sprengpatronen M/03“ ist einzufügen: 
„und 06“. 
Auf Grund derselben Vorschrift hat die Militärverwaltung bestimmt, daß 
die Anlage VI zur Militär-Transport-Ordnung in entsprechender Weise ge- 
ändert wird. 
  
Die Anlagen V und VI zur Militär-Eisenbahn-Ordnung 1. Teil werden 
nunmehr nachstehend in neuer Fassung veröffentlicht:
	        
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