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Reichs-Gesetzblatt.
MÆ 5HD5.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der
Weltausstellung in Brüssel 1910. S. vs5. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und
Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. V35. « .
(Nr. 3671.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren-
zeichen auf der Weltausstellung in Brüssel 1910. Vom 6. Oktober 1909.
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (eichs-Gesetzbl. S. 141) vor-
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die
Weltausstellung in Brüssel 1910.
Berlin, den 6. Oktober 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
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(Nr. 3672.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisen-
bahn-Verrehisordnung. Vom 7. Oktober 1909.
A## Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert:
J. Vr. Ia. Sprengstoffe.
In den Beförderungsvorschriften, Abschnitt B. — Aufgabe — Abs. (1)
werden am Ende die Worte:
die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind.
gestrichen.
II. Nr. Ib. Munition.
Im Abschnitt C. der Beförderungsvorschriften wird Abs. () gefaßt:
C) Bei geladener Geschützmunition der Ziffer 7 hat
der Absender auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen, daß die in der
Munition befindlichen Spreng-oder Schießmittel in der unter Ia
Reichs-Gesetbl. 1909. 148
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1909.