Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Reichs-Gesetzblatt. 
MÆ 5HD5. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf der 
Weltausstellung in Brüssel 1910. S. vs5. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und 
Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. V35. « . 
  
  
(Nr. 3671.) Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der Weltausstellung in Brüssel 1910. Vom 6. Oktober 1909. 
D. durch das Gesetz vom 18. März 1904 (eichs-Gesetzbl. S. 141) vor- 
gesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die 
Weltausstellung in Brüssel 1910. 
Berlin, den 6. Oktober 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
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(Nr. 3672.) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung und Anderung der Anlage C zur Eisen- 
bahn-Verrehisordnung. Vom 7. Oktober 1909. 
A## Grund der Schlußbestimmung in der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung wird diese Anlage, wie folgt, ergänzt und geändert: 
J. Vr. Ia. Sprengstoffe. 
In den Beförderungsvorschriften, Abschnitt B. — Aufgabe — Abs. (1) 
werden am Ende die Worte: 
die nicht nach der Vorschrift unter A. d verpackt sind. 
gestrichen. 
II. Nr. Ib. Munition. 
Im Abschnitt C. der Beförderungsvorschriften wird Abs. () gefaßt: 
C) Bei geladener Geschützmunition der Ziffer 7 hat 
der Absender auf dem Frachtbriefe zu bescheinigen, daß die in der 
Munition befindlichen Spreng-oder Schießmittel in der unter Ia 
Reichs-Gesetbl. 1909. 148 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1909.
	        
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