Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 937 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr 56. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär- Transport-Ordnung. S. 937. — Bekannt- 
machung, betreffend Änderung der Postscheckordnung vom 6. November 1908. S. 938. 
 
(Nr. 3673.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär--Transport-Ordnung. Vom 
 16. Oktober 1909. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung 
für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme ich, 
daß in dieser Ordnung folgende Anderungen vorzunehmen sind: 
Im § 36 erhält die Ziffer 2 folgenden zweiten Absatz: 
Über die Bedingungen, unter denen für Züge mit Kriegs- 
transporten ausnahmsweise mehr Achsen zugelassen sind, ist 
besondere Bestimmung getroffen. 
Die Ziffer 4 desselben Paragraphen erhält folgende Fassung: 
  
4. Militärzüge sind auf der Ausgangsstation für die vor- 
gesehene Fahrstrecke mindestens mit der auf Haupteisenbahnen für eine 
Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometer erforderlichen Anzahl Bremsachsen 
auszurüsten. Für die Besetzung der Bremsen solcher Züge sind jedoch 
die gleichen Bestimmungen wie für andere Züge maßgebend. Erforderlichen- 
falls sind derjenigen Eisenbahnverwaltung, die die Wagen zu stellen hat, 
die nötigen Angaben von den Militär-Eisenbahnbehörden zu machen. 
  
  
  
Innerhalb des eigenen Bahngebiets gelten für die Einstellung 
Von Bremswagen lediglich die Bestimmungen der Eisenbahn- 
Bau- und Betriebsordnung. 
Bei Zügen, die das eigene Bahngebiet verlassen, ist auf der 
Ausgangsstation dafür Sorge zu tragen, dasß im Bedarfsalle 
20 Prozent der Achsen gebremst werden können, solern nicht 
die Fahrtliste eine größere Anzahl von Bremsachsen vorschreibt. 
Es ist jedoch anzustreben, daß auch für besonders ungünstige 
Gefällstrecken nicht mehr als 25 Prozent und ausnahmsweise 
bis 30 Prozent Bremsachsen eingestellt zu werden brauchen. 
In einzelnen Fällen können nach Anorduung der Militür- 
Eisenbahnbehörden die für stärkere Neigungen mehr erforder- 
lichen Bremswagen nur für diese Strecken zugefügt werden; 
die betreffende Eisenbahnverwaltung hat dann diese Wagen 
bereitzuhalten und für die Bedienung der Bremsen zu sorgen. 
Reichs-Gesetzbl. 1909. 149 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1909.
	        
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