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Gericht des Kommandos.
Gericht der xten Kompagnie, des ..... bezirkes der
................. Abteilung.
Kaiserliche Schutztruppen. Gericht beim Garde-Korps.
(§ 9 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung).
§ 25.
Untersuchungshandlungen der höheren Gerichtsbarkeit können auf Ersuchen
auch von einem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit erledigt werden (§ 11
des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung).
§ 26.
Für den Vollzug der an die Stelle der Geldstrafe tretenden Freiheitsstrafe
ist in den Fällen des § 2 der Militärstrafgerichtsordnung, wenn es sich um
eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen handelt, der Gerichtsherr der niederen, sonst
der höheren Gerichtsbarkeit zuständig.
§ 27.
Die in den Fällen des § 9 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung erfor-
derliche Zustimmung der Militärbehörde zur Verhängung der Untersuchungshaft
bleibt dem zuständigen Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit vorbehalten. Im
Falle der Zustimmung ist die Entlassung des zu Verhaftenden aus dem aktiven
Dienste herbeizuführen.
§ 28.
Offiziere, Sanitätsoffiziere und Ingenieure des Soldatenstandes haben
Anzeigen strafbarer Handlungen sowie Anträge auf Strafverfolgung gegen Per-
sonen, die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehen, bei dem Gerichtsherrn oder
einem mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten des Beschuldigten münd-
lich oder schriftlich anzubringen.
Die Personen des Soldatenstandes von den Unteroffizieren mit Portepee
usw. abwärts haben solche Anträge oder Anzeigen ihrem Kompagniechef unmittel-
bar und mündlich vorzutragen. Ein mündlich vorgebrachter Antrag auf Straf-
verfolgung ist zu Protokoll zu nehmen (§ 151 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung).
§ 29.
Der Tatbericht ist in der Regel von dem nächsten Disziplinarvorgesetzten
aufzustellen und unmittelbar an den ihm zunächst vorgesetzten Gerichtsherrn ein-
zureichen. Der bei Einreichung des Tatberichts etwa übergangenen Dienststelle
ist Meldung zu erstatten (§ 153 der Militärstrafgerichtsordnung).
Geht bei einem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit die Anzeige eines
zur kriegsgerichtlichen Zuständigkeit gehörigen Straffalles ein (§ 153 der Militär-
strafgerichtsordnung), oder gelangt er auf anderem Wege zur Kenntnis einer