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Es ist ferner darauf zu halten, daß bei der Eidesabnahme die gebührende
Feierlichkeit gewahrt werde und namentlich sämtliche Anwesende vor der Eides-
annahme sich von ihren Sitzen erheben und während der Eidesleistung eine der
Heiligkeit der Handlung entsprechende Haltung beobachten.
Zu §§ 205, 208.
Für die Gebührenansprüche der nicht zu den aktiven Militärpersonen
gehörenden Zeugen und Sachverständigen ist die Gebührenordnung für Zeugen
und Sachverständige vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173 ff.) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 369,
689 ff.) maßgebend.
Zu §§ 209, 299.
A. Im allgemeinen.
Die Auswahl der Sachverständigen ist, soweit nicht die Militärstrafgerichts-
ordnung ausdrückliche Vorschriften enthält, in das Ermessen des Gerichtsherrn,
in dringlichen Fällen des Untersuchungsführers gestellt.
Bei gerichtlich-medizinischen Fragen dürften indes aus militärischen Rück-
sichten nachstehende Gesichtspunkte zu beobachten sein:
1. Stabs- und Oberstabsärzte erscheinen für solche Fragen in militär-
gerichtlichen Untersuchungen als die zunächst gegebenen Sachverständigen.
2. Bedarf es noch eines Obergutachtens, so wird es sich in der Regel
empfehlen, dessen Erstattung einer Kommission zu übertragen.
3. Bestehen auch nach diesem Obergutachten noch Zweifel, so kann ein
Gutachten des rangältesten Sanitätsoffiziers bei dem Kommando der
Schutztruppen erfordert werden. Zur Erstattung dieses Gutachtens
wird der genannte Sanitätsoffizier eine Kommission, bestehend aus
hervorragenden Fachmännern, heranziehen; andererseits werden etwaige
Anträge der zuständigen militärischen Stelle Berücksichtigung finden.
Dieses Gutachten wird in der Regel den Abschluß der Begutachtung
bilden können.
4. Die technische Kontrolle über die bei Leichenöffnungen und Gemüts-
zustandsuntersuchungen in militärgerichtlichen Untersuchungen abge-
gebenen Gutachten der Militär- oder nicht beamteten Zivilärzte liegt
dem rangältesten Sanitätsoffizier bei dem Kommando der Schutz-
truppen ob.
B. Bei besonderen Strafhandlungen.
Bei Körperverletzungen.
1. Bei Körperverletzungen, bei denen eine der im § 224 des Bürgerlichen
Strafgesetzbuchs vorgesehenen Folgen eingetreten ist oder möglicherweise