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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 60.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung
von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von Gemüse- oder Obstpräserven. S. 965. — Bekannt-
machung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben zur Herstellung von Fisch-
konserven. S. 966. — Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Anlagen, die zur Herstellung von Zichorie dienen. S. 968.
(Nr. 3681.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen in Betrieben
zur Herstellung von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von Gemüse- oder
Obstpräserven. Vom 25. November 1909.
Auf Grund des § 139a Abs. 1 Ziffer 5 der Gewerbeordnung hat der Bundes-
rat für Betriebe zur Herstellung von Gemüse- oder Obstkonserven sowie von
Gemüse- oder Obstpräserven, sofern in diesen Betrieben in der Regel mindestens
zehn Arbeiter beschäftigt werden, die nachstehenden Bestimmungen über die Be-
schäftigung von Arbeiterinnen erlassen:
I. Abweichend von den Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 der Gewerbe-
ordrung dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre an den Werktagen an höchstens
sechzig Tagen im Kalenderjahr unter den nachstehenden Bedingungen beschäftigt
werden. Dabei wird jeder Tag angerechnet, an dem auch nur eine Arbeiterin
abweichend von einer jener Vorschriften beschäftigt wird.
1. Die Beschäftigung darf nicht vor viereinhalb Uhr Morgens beginnen
und nicht länger als bis zehn Uhr Abends dauern.
Findet die Beschäftigung am Sonnabend oder am Vorabend
eines Festtags statt, so ist sie über siebeneinhalb Uhr Abends hinaus
nur unter der Bedingung gestattet, daß die in dieser Weise beschäftigten
Arbeiterinnen am folgenden Sonn- und Festtag arbeitsfrei bleiben.
2. Die tägliche Arbeitszeit darf dreizehn Stunden nicht überschreiten.
3. Die ununterbrochene Ruhezeit muß mindestens achteinhalb Stunden
betragen.
4. An einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ist eine
Tafel auszuhängen, auf welcher der Betriebsunternehmer oder der von
ihm Beauftragte an jedem Tage, an dem Arbeiterinnen abweichend
von einer der Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 beschäftigt werden,
vor dem Beginne der Überarbeit das Datum und nach ihrer Beendi-
Reichs- Gesetzbl. 1909. 156
Ausgegeben zu Berlin den 29. November 1909.