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Findet die Beschäftigung am Sonnabend oder am Vorabend eines
Festtags statt, so ist die Beschäftigung über siebeneinhalb Uhr hinaus
nur unter der Bedingung gestattet, daß die in dieser Weise beschäftigten
Arbeiterinnen am folgenden Sonn- oder Festtag arbeitsfrei bleiben.
2. Die tägliche Arbeitszeit darf dreizehn Stunden nicht überschreiten.
3. Die ununterbrochene Ruhezeit muß mindestens achteinhalb Stunden
betragen.
4. An einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ist eine Tafel
auszuhängen, auf welcher der Betriebsunternehmer oder der von ihm
Beauftragte an jedem Tage, an dem Arbeiterinnen abweichend von
einer der Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 beschäftigt werden, vor
dem Beginne der Überarbeit das Datum und nach ihrer Beendigung
die Zahl der Arbeitsstunden der am längsten beschäftigten Arbeiterinnen
sowie Beginn und Ende der Nachtruhe mit Tinte einzutragen hat.
Diese Tafel ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern und darf nicht vor
Ablauf des Kalenderjahrs von ihrer Stelle entfernt werden.
III. Die Befugnis der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maßgabe des
§ 138a Abs. 5 in Verbindung mit § 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung
Überarbeit zu Reinigungszwecken zu gestatten, bleibt unberührt.
IV. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Teile davon
bestimmen, daß bei der Verarbeitung von Seefischen, die den Gewerbeunter-
nehmern unmittelbar von den Fischern alsbald nach ihrer Ankunft mit den Booten
geliefert. werden, § 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung auf die Beschäftigung von
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre keine Anwendung findet.
Wird bei Benutzung dieser Ausnahme zugleich von einer der unter Nr. II
gewährten Befugnisse Gebrauch gemacht, so wird jeder Tag, an dem dies geschieht,
auf die zulässigen Überarbeitstage angerechnet.
V. In den Räumen, in denen Überarbeit stattfindet, muß auf oder neben
der durch § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Tafel ein Aus-
hang angebracht sein, der in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I bis IV
wiedergibt.
VI. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1910 in Kraft. Sie gelten
bis zum 31. Dezember 1919.
Berlin, den 25. November 1909.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.