Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Findet die Beschäftigung am Sonnabend oder am Vorabend eines 
Festtags statt, so ist die Beschäftigung über siebeneinhalb Uhr hinaus 
nur unter der Bedingung gestattet, daß die in dieser Weise beschäftigten 
Arbeiterinnen am folgenden Sonn- oder Festtag arbeitsfrei bleiben. 
2. Die tägliche Arbeitszeit darf dreizehn Stunden nicht überschreiten. 
3. Die ununterbrochene Ruhezeit muß mindestens achteinhalb Stunden 
betragen. 
4. An einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ist eine Tafel 
auszuhängen, auf welcher der Betriebsunternehmer oder der von ihm 
Beauftragte an jedem Tage, an dem Arbeiterinnen abweichend von 
einer  der Vorschriften des § 137 Abs. 1, 2, 4 beschäftigt werden, vor 
dem Beginne der Überarbeit das Datum und nach ihrer Beendigung 
die Zahl der Arbeitsstunden der am längsten beschäftigten Arbeiterinnen 
sowie Beginn und Ende der Nachtruhe mit Tinte einzutragen hat. 
Diese Tafel ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern und darf nicht  vor 
Ablauf des Kalenderjahrs von ihrer Stelle entfernt werden. 
III. Die Befugnis der unteren Verwaltungsbehörden, nach Maßgabe des 
§ 138a Abs. 5 in Verbindung mit § 105c Abs. 1 Nr. 3 der Gewerbeordnung 
Überarbeit zu Reinigungszwecken zu gestatten, bleibt unberührt. 
IV. Die höhere Verwaltungsbehörde kann für ihren Bezirk oder Teile davon 
bestimmen, daß bei der Verarbeitung von Seefischen, die den Gewerbeunter- 
nehmern unmittelbar von den Fischern alsbald nach ihrer Ankunft mit den Booten 
geliefert. werden, § 137 Abs. 1 der Gewerbeordnung auf die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen über sechzehn Jahre keine Anwendung findet. 
Wird bei Benutzung dieser Ausnahme zugleich von einer der unter Nr. II 
gewährten Befugnisse Gebrauch gemacht, so wird jeder Tag, an dem dies geschieht, 
auf die zulässigen Überarbeitstage angerechnet. 
V. In den Räumen, in denen Überarbeit stattfindet, muß auf oder neben 
der durch § 138 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Tafel ein Aus- 
hang angebracht sein, der in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I bis IV 
wiedergibt. 
VI. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1910 in Kraft. Sie gelten 
bis zum 31. Dezember 1919. 
Berlin, den 25. November 1909. 
  
  
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
  
 
	        
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