Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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g.  116.

Die  auf  die  Kosten  in  Strafsachen  bezüglichen  Vorschriften  des  Deutschen
Gerichtskostengesetzes  finden  auf  die  nach  dem  Gesetze  vom  15.  April  1878,  betreffend
den  Forstdiebstahl,  (Gesetz=  Samml.  S.  222)  zu  behandelnden  Strafsachen  mit
folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Ist  nicht  auf  Grund  der  I#.  6,  8  des  Gesetzes  vom  15.  April  1878
auf  Strafe  erkannt  worden,  so  werden  für  jede  Instanz,  in  welcher
eine  Hauptverhandlung  stattgefunden  hat,  vier  Zehntheile  der  Sätze  des
§.  62  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes  erhoben.

2)  Ist  in  Fällen,  in  welchen  der  Erlaß  des  Strafbefehls  zulässig  ist,  ohne
Erlaß  eines  solchen  zur  Hauptverhandlung  geschritten  und  die  Verurtheilung
auf  sofortiges  Geständniß  ohne  Beweisaufnahme  erfolgt,  so  werden  in
erster  Instanz  zwei  Zehntheile  der  Sätze  des  §.  62  erhoben.

3)  Ist  nach  F.  17  des  Gesetzes  vom  15.  April  1878  durch  Strafbefehl
oder  Urtheil  auf  die  Einziehung  von  Holz  erkannt,  so  ist  der  Werth
des  Holzes  an  Stelle  der  Strafe  für  die  Höhe  der  Gebühr  maßgebend,
die  Gebühr  beträgt  jedoch  in  jeder  Instanz  höchstens  fünf  Mark.

§S.  117.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1883,  betreffend  die  Gerichtskosten
  bei  Zwangsversteigerungen  und  Zwangsverwaltungen  von  Gegenständen
des  unbeweglichen  Vermögens,  (Gesetz  Samml.  S.  189)  bleiben  mit  der  Maßgabe
  in  Kraft,  daß  an  die  Stelle  der  in  F.  3  für  das  Zuschlagsurtheil  bestimmten
Gebührensätze  das  Zweifache  der  in  F.  33  dieses  Gesetzes  bestimmten  Gebühr  tritt.
Die  Vorschrift  in  §.  3  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1883  findet  auch
Anwendung  bei  der  Versteigerung  eines  Grundstücks  zum  Zwecke  der  Auseinandersetzung
  unter  Miterben.  Die  Vorschriften  des  §.  112  über  die  Erhebung  von
Rechnungsgebühren  finden  Anwendung.

S.  118.

Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1883  treten  mit  den  in
§E.  117  bezeichneten  Maßgaben  auch  im  Kreise  Herzogthum  Lauenburg  in  Kraft.
Zahlungspflichtig  ist  bezüglich  der  Kosten  des  Zuschlagsurtheils  der  Erwerber;  im
Uebrigen  der  Antragsteller.

C.  119.

Im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen  Rechts  bleiben  hinsichtlich  eines  Vertheilungsverfahrens,
  auf  welches  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  13.  Juli  1883,
betreffend  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,  (Gesetz-Samul.
S.  131)  nicht  Anwendung  finden,  die  §#§.  30  bis  35  des  Gesetzes  vom  18.  April
1887  über  das  Verfahren  bei  Vertheilung  von  Immobiliarpreisen  im  Geltungsbereiche
  des  Rheinischen  Rechts  (Gesetz=  Samml.  S.  117)  in  Kraft.  Im  Uebrigen
sind  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  18.  Juli  1883  mit  den  in  §F.  117  be-Sesehz.

  Samml.  1895.  (Nr.  9751.)  47