Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

38  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Wenn  es  nun,  wie  bereits  ausgesprochen  (vgl.
S.  319  des  4.  Ergänzungsbandes),  nicht  als  statthaft
  erscheine,  auf  Grund  des  §.  56  Ziff.  3  die  Nichtbeeidigung
  eines  Zeugen  um  deswillen  zu  beschließen,
weil  der  Verdacht  vorliege,  Zeuge  werde  durch  eine
unwahre  Aussage  den  Angeklagten  begünstigen,  so
biete  ein  solcher  Verdacht  auch  keine  Handhabe,  um
auf  dem  Umwege  der  Aussetzung  der  Beeidigung
die  Nichtbeeidigung  des  Zeugen  auf  Grund  der
durch  seine  Aussage  erfolgten  lbestätigung  jenes
Verdachtö  herbelzuführen.  S.  III  1523/84.  Urtheil
  vom  3.  Juli  1884.  (St  PO.  88.  56  (3),  60).

In  dem  Protokolle  über  eine  schwurgerichtliche
Verhandlung  waren  von  den  vorgedruckten  Worten
des  Formulars:

„Nach  dem  Schluße  der  Beweisaufnahme  wurden

die  von  dem  Vorsitzenden  entworfenen  Fragen,

wie  sie  in  der  Anlage  niedergeschrieben  sind,
verlesen“,
die.  drei  letzten  durchstrichen  und  durch  folgende  geschriebene
  Worte  ersetzt:

„nach  den  einzelnen  Gruppen  im  Anschlusse  an

den  Anklagebeschluß  niedergeschrleben  sind,  unter

spezieller  Benennung  der  verschiedenen  zu  denselben
gehörlgen  Fälle,  mündlich  mitgetheilt.  Sowohl

Staatsanwalt  als  auch  Vertheidiger  erklärten  sich

mit  dieser  Art  der  Mittheilung  einverstanden.

Auch  erfolgte  anderweit  hiergegen  kein  Widerspruch“.



Das  ergangene  Urtheil  wurde  aufgehoben,  weil
die  Verlesung  der  an  die  Geschworenen  gerichteten
Fragen  als  unerläßliche  Art  ihrer  Mittheilung  vorgeschrieben
  sei,  welche  durch  keine  andere  ersetzt
werden  könne,  insbesondere  auch  nicht  durch  eine
nicht  wortgetreue  Angabe  über  ihren  Inhalt,  deren
Umfang  im  Einzelfalle  durch  das  Ermessen  des