38 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
Wenn es nun, wie bereits ausgesprochen (vgl.
S. 319 des 4. Ergänzungsbandes), nicht als statthaft
erscheine, auf Grund des §. 56 Ziff. 3 die Nichtbeeidigung
eines Zeugen um deswillen zu beschließen,
weil der Verdacht vorliege, Zeuge werde durch eine
unwahre Aussage den Angeklagten begünstigen, so
biete ein solcher Verdacht auch keine Handhabe, um
auf dem Umwege der Aussetzung der Beeidigung
die Nichtbeeidigung des Zeugen auf Grund der
durch seine Aussage erfolgten lbestätigung jenes
Verdachtö herbelzuführen. S. III 1523/84. Urtheil
vom 3. Juli 1884. (St PO. 88. 56 (3), 60).
In dem Protokolle über eine schwurgerichtliche
Verhandlung waren von den vorgedruckten Worten
des Formulars:
„Nach dem Schluße der Beweisaufnahme wurden
die von dem Vorsitzenden entworfenen Fragen,
wie sie in der Anlage niedergeschrieben sind,
verlesen“,
die. drei letzten durchstrichen und durch folgende geschriebene
Worte ersetzt:
„nach den einzelnen Gruppen im Anschlusse an
den Anklagebeschluß niedergeschrleben sind, unter
spezieller Benennung der verschiedenen zu denselben
gehörlgen Fälle, mündlich mitgetheilt. Sowohl
Staatsanwalt als auch Vertheidiger erklärten sich
mit dieser Art der Mittheilung einverstanden.
Auch erfolgte anderweit hiergegen kein Widerspruch“.
Das ergangene Urtheil wurde aufgehoben, weil
die Verlesung der an die Geschworenen gerichteten
Fragen als unerläßliche Art ihrer Mittheilung vorgeschrieben
sei, welche durch keine andere ersetzt
werden könne, insbesondere auch nicht durch eine
nicht wortgetreue Angabe über ihren Inhalt, deren
Umfang im Einzelfalle durch das Ermessen des