thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

#Suhall  t.

Seite  des
Nezierunzslattes.


Nr.  der
Bekanntmachung.


 

3)  mit  der  Ottomanischen  Pforte,  wegen  des  Handels  und
der  Schifffahrt  ..........  ..  ...  ..

4)  mit  Waldeck,  wegen  dessen  Beitrittes  zu  dekMunz  Konvention
vomZOJultlsss............  ...........

5)  mit  den  Sollvereins-  Staaten,  wegen  des  Haweis  und
freien  Verkehrs.

Siehe  Zollverfassungs-Angelegenheiten.
Weimar  (Haupt=  und  Residenz-Stadt):=a)
  Binnen-Porto-Taxe  zwischen  dieser  Stadt,  Berka  a.  d.  J.,

Blankenhain  und  Rudolstat4  ...  ..  .  ..

1.)  Personen-Taxe  auf  dem  Eilwagen  zwischen  dieser  Stadt  und  der
Stadt  Altenburg  ermäßiggnt..  ........................
WemUebergangsabgabenvondemselben.........  .....

Weinbau  —  gleichmaͤßige  Besteuerung  desselben  und  gegenseitiger
freier  Verkehr  mit  Wein.  Anschluß  der  Kurfuͤrstl.  Hessischen
Staatöregierung  an  den  Vertrag  vom  8.  Mai  1841

Werke  —  dramatische  —  und  musikalische  Kompositionen.  Bundestags
  =  Beschluß  zum  Schutze  der  inländischen  Verfasser  derselben
  gegen  unbefugte  Aufführung  und  Darstellung  jenenr

Wieland—  Christoph  Nartin.  —  Bundestags-Beschluß  vom  11.
Februar  1841  zum  Schute  gegen  den  Nachdruck  der  bei  Göschen
zu  Leipzig  bereits  veranstalteten,  oder  noch  zu  veranstaltenden  Ausgaben
  seiner  Werrkkee  .  .

Wild.  Authentische  Interpretation  des  Ausdruckes  „Wild“  in  dem
.  7  des  Patents  vom  19.  Januar  1819  über  den  Ersatz  der
Wildschden:::  .  .  .

Wilddiebstahl.  Wl  vom  16.  Juli  zum  echhe  gegen  denselben
  auf  dem  Forst=  und  Jagd-Reviere  Hardisleben..

Witwen  der  Offiziere  des  Großherzogl.  Bundes-Kontingents;  die
für  dieselben  gegründete  Unterstützungsanstalt  und  deren  Neche  als
einer  milden  Stifnnntgaga  ..  ....  ...

Witwen  und  Waisen  der  Unteroffiziere  des  zweiten  Linien-  Infanterie-Bataillons;
  die  für  dieselbe  gegründete  Unterstützungsanstalt  und
deren  Rechte  als  einer  milden  Stiftgngngngngng

Witwen-Fiskus.  Siehe  Pfarrwitwen-Fiskus  und  Schullehrerwitwen-Fiskus.



Wolferstedt.  Das  dasige  Meyersche  Gericht  wird  mit  den  Meyerschen
  und  von  Wahlschen  Gerichten  zu  Allstedt  in  Ein  Gericht

 

vereinigt  EEIIIIIIIIIIIIIIIBE—III—ELIBIIIIIIOR  lrhtsd
3

209—216

4.

171.

170.

228.

232.

164.

21.

220.

175.

 

208.

III.

V.

III.

III.