Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  9.  71

daß  die  Einbürgerung  des  Antragstellers  das  Wohl  des  Reichs
oder  eines  Bundesstaats  gefährden  würde.

Der  Kern  der  im  Reichstag  erhobenen  Angriffe  gegen  die  ganze
Bestimmung  lag  in  der  Frage  der  Behandlung  der  aus  slawischen
Ländern  stammenden  Ausländer  mosaischen  Glaubens.
Die  verbündeten  Regierungen  haben  bei  den  Kommissionsberatungen
  folgende  Erklärung  abgegeben:

„Ein  Bundesstaat  darf  Bedenken  gegen  die  Aufnahme  eines
Ausländers  niemals  darauf  stützen,  daß  der  Ausländer  einer
Religionsgemeinschaft  angehört,  die  er  in  seinem  eigenen  Staatsgebiet
  anerkannt  hat.“  —  KB.  30.  —

Es  ist  weiter  hervorgehoben  worden,  das  Bekenntnis  eines
staatlich  anerkannten  Glaubens  habe  bei  der  Frage  der  Einbürgerung
  ganz  auszuscheiden  —  KB.  32  —,  und  es  sei  unwürdig,
  wenn  jemand  um  äußerer  Vorteile  willen  sein  Glaubensbekenntnis
  ändere.  —  KB.  31.  —

Es  darf  danach  als  selbstverständlicher,  aber  auch  schon  aus  der
Fassung  des  Gesetzes  folgender  Rechtsgrundsatz  gelten:  Zugehörigkeit
  zu  einer  in  Deutschland  allgemein  anerkannten  Glaubensgemeinschaft
  begründet  keine  Bedenken  im  Sinne  des  §  9.

Fragen  der  Rasse,  des  Wettbewerbs,  eines  Vergeltungsrechts
  sowie  der  auswärtigen  Politik  bleiben
unberührt.  Sie  kommen  besonders  gegenüber  Masseneinwanderungen
  in  Betracht.

Unter  Gefährdung  des  Staatswohles  ist  nicht  etwa  nur
Betätigung  oder  Gesinnung  zu  verstehen,  die  sich  gegen  die  verfassungsmäßigen
  Grundlagen  des  Staates  richtet.  Vielmehr  wird
ganz  allgemein  zu  prüfen  sein,  ob  eine  Einbürgerung  —  allein
oder  im  Zusammenhang  mit  gleichliegenden  Fällen
betrachtet  —  geeignet  erscheint,  wichtige  Werte  der  im  Staat
zusammengeschlossenen  Rechtsgemeinschaft  zu  verletzen.  Als  solcher
Wert  kann  auch  die  im  Glaubensbekenntnis  sich  zeigende  sittliche
Lebensauffassung  in  Frage  kommen,  weshalb  z.  B.  Preußen  daran
festhält,  das  mormonische  Bekenntnis  auszuschließen.  —  KB.  32.  —

4.  Tatsachen.  Wie  der  Begriff  Tatsache  zu  umgrenzen  sei,  ist
auch  keine  einsache  Frage.  Die  Gesetzgebung  hat  ihn  schon  oft
verwendet,  insbesondere  im  Strafrecht  —  z.  B.  StGB.  186  —
und  im  Gewerberecht  —  z.  B.  GO.  30.  Das  Reichsgericht  hat
den  Begriff  dahin  bestimmt,  Tatsachen  seien

„nur  konkrete  Vorgänge,  welche  in  der  Vergangenheit  oder
Gegenwart  in  die  Erscheinung  getreten  und  dadurch  Gegenstand
  der  Wahrnehmung  geworden  sind.  Innere  Vorgänge,