Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 9. 71
daß die Einbürgerung des Antragstellers das Wohl des Reichs
oder eines Bundesstaats gefährden würde.
Der Kern der im Reichstag erhobenen Angriffe gegen die ganze
Bestimmung lag in der Frage der Behandlung der aus slawischen
Ländern stammenden Ausländer mosaischen Glaubens.
Die verbündeten Regierungen haben bei den Kommissionsberatungen
folgende Erklärung abgegeben:
„Ein Bundesstaat darf Bedenken gegen die Aufnahme eines
Ausländers niemals darauf stützen, daß der Ausländer einer
Religionsgemeinschaft angehört, die er in seinem eigenen Staatsgebiet
anerkannt hat.“ — KB. 30. —
Es ist weiter hervorgehoben worden, das Bekenntnis eines
staatlich anerkannten Glaubens habe bei der Frage der Einbürgerung
ganz auszuscheiden — KB. 32 —, und es sei unwürdig,
wenn jemand um äußerer Vorteile willen sein Glaubensbekenntnis
ändere. — KB. 31. —
Es darf danach als selbstverständlicher, aber auch schon aus der
Fassung des Gesetzes folgender Rechtsgrundsatz gelten: Zugehörigkeit
zu einer in Deutschland allgemein anerkannten Glaubensgemeinschaft
begründet keine Bedenken im Sinne des § 9.
Fragen der Rasse, des Wettbewerbs, eines Vergeltungsrechts
sowie der auswärtigen Politik bleiben
unberührt. Sie kommen besonders gegenüber Masseneinwanderungen
in Betracht.
Unter Gefährdung des Staatswohles ist nicht etwa nur
Betätigung oder Gesinnung zu verstehen, die sich gegen die verfassungsmäßigen
Grundlagen des Staates richtet. Vielmehr wird
ganz allgemein zu prüfen sein, ob eine Einbürgerung — allein
oder im Zusammenhang mit gleichliegenden Fällen
betrachtet — geeignet erscheint, wichtige Werte der im Staat
zusammengeschlossenen Rechtsgemeinschaft zu verletzen. Als solcher
Wert kann auch die im Glaubensbekenntnis sich zeigende sittliche
Lebensauffassung in Frage kommen, weshalb z. B. Preußen daran
festhält, das mormonische Bekenntnis auszuschließen. — KB. 32. —
4. Tatsachen. Wie der Begriff Tatsache zu umgrenzen sei, ist
auch keine einsache Frage. Die Gesetzgebung hat ihn schon oft
verwendet, insbesondere im Strafrecht — z. B. StGB. 186 —
und im Gewerberecht — z. B. GO. 30. Das Reichsgericht hat
den Begriff dahin bestimmt, Tatsachen seien
„nur konkrete Vorgänge, welche in der Vergangenheit oder
Gegenwart in die Erscheinung getreten und dadurch Gegenstand
der Wahrnehmung geworden sind. Innere Vorgänge,