Full text: Die Eisenbahn-Transportsteuer und ihre Stellung im Staatshaushalte.

Gesetz vom 
26. März 1878 
betreffend die 
Aufhebung 
der Abgabe 
für Frachtgüter. 
— 312 — 
26. März 1873 mit 1. Juli desselben Jahres wieder aufgehoben. 
Die Proportionalabgabe für den Personen- und Eilgutverkehr 
blieb weiter mit einigen unwesentlichen Abänderungen in 
Kraft.!) 
Durch Decret von 1881 wurde den Bahngesellschaften frei- 
gestellt, zwischen der Erhebung der Steuer nach der wirklichen 
Einnahme und im Abonnement (Pauschalirung) zu wählen. Im 
letzteren Falle, der am üblichsten war, wurden der Berechnung 
der Steuer zu Grunde gelegt die tarifmässigen Roheinnahmen 
der Eisenbahnen für den Personen- und Eilgutverkehr (Post- 
kollis blieben frei). Davon waren ?%/,,, oder 18,831 Procent von 
Tarifeinheiten von 50 Centimes und darüber, ’?/, ‚s oder 10,714 Pro- 
cent von solchen unter 50 Centimes zu entrichten, was den ge- 
setzlichen Beträgen von 22!/, und 12 Procent (mit Zuschlägen) 
der „Nettoeinnahmen“ gleich galt. 2 Centimes pro Einnahme- 
post wurden dabei von den ersteren Fällen abgerechnet, vor- 
behaltlich der Revision dieses Abzuges alle fünf Jahre. Ueber 
diesen Abzug ist Folgendes zu bemerken:?) Das Gesetz vom 
16. September 1871 verfügte, dass bei Einführung des Zu- 
schlages für die Proportionalabgabe Bruchtheile, um die diese 
Abgabe unter 5 Centimes wäre, nicht in Rechnung zu ziehen 
wären. Zur Vereinfachung dieses Vorganges griff die Steuer- 
administration zu einem empirischen Liquidationsmodus der 
in der Einhebung der vollen Steuer und im nachträglichen 
Abzuge von 2 Centimes für jede Einnahmepost über 50 Cen- 
times bestand. Da der Rechnungshof diese Verfügung bemän- 
gelte, erwirkte die Regierung beim Parlament das Gesetz vom 
11. Juli 1879, welches dieselbe bevollmächtigte, diese Frage im 
administrativen Wege zu regeln. 
!) „Man hat das Unrecht begangen, die Steuer auf den Trans- 
port von Eilgütern zu belassen, was den Handelsverkehr ganz be- 
sonders in einem Lande wie Frankreich schwer belastet, wo die 
Lastgutbeförderung sehr langsam und oft 14 Tage braucht, um 
Waaren von einem Punkt des Landes zu einem anderen zu befördern.“ 
Leroy Beaulieu, a.a.O. I, S. 567 ff. 
?\ S. Picard a. a. 0.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.