Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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des  Tages  und  der  Stunde  der  Aufnahme,  jeder  Abgang  aber  sogleich  bei  Ablassung
  der  zur  Versteuerung  angemeldeten  Menge  in  die  Braustätte  (§  25)  unter
Angabe  der  Gattung  und  Menge  sowie  des  Tages  und  der  Stunde  der  Herausnahme
  einzutragen  ist.

Jeder  Zugang  muß  mit  über  den  Bezug  lautenden  Versendungspapieren
(Fakturen,  Frachtbriefen  usw.)  belegt  sein.  

2.  Die  Entnahme  von  Zucker  aus  dem  Aufbewahrungsraume  zu  anderen
Zwecken,  als  zur  Verwendung  in  der  Brauerei,  ist  nur  in  Ausnahmefällen  nach
vorher  besonders  einzuholender  Genehmigung  der  Steuerbehörde  zulässig.

3.  Der  Brauer  hat  das  nach  der  vorstehenden  Bestimmung  zu  1  zu
führende  Buch  den  Steuerbeamten  jederzeit  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorzulegen,
  auch  Rechnungsabschlüsse  des  Buches  und  amtliche  Bestandsaufnahmen
des  Vorrats  sich  gefallen  zu  lassen.

Ein  hierbei  gegen  den  buchmäßigen  Sollbestand  ermittelter  Minderbefund
soll  als  in  der  Brauerei  verwendet  angesehen  und,  wenn  er  zwei  vom  Hundert
des  Sollbestandes  übersteigt,  nachversteuert,  ein  Mehrbefund  aber  dem  Buchbestande
  zugeschrieben  werden.  

§ 20.

[Vorschriften  für  den gemenschaftlichen Betrieb der Brauerei und Brennerei.]  Bei  dem  gemeinschaftlichen  Betriebe  der  Brauerei  und  Brennerei  darf
  für  die  letztere,  falls  nicht  die  von  der  Brauerei  zu  entrichtende  Steuer  in  einer
    Abfindungssumme  gezahlt  wird  (§  33),  reines  Malzschrot  nicht  verwendet,  das
  zur  Brennerei  bestimmte  Malz  muß  vielmehr  vor  dem  Schroten  auf  der  Mühle
wenigstens  zum  vierten  Teile  mit  ungemalztem  Roggen  vermischt  werden.  Wird
neben  der  Brauerei  Branntwein  aus  Kartoffeln  gebrannt,  so  ist  zu  letzterem
Zwecke  der  Gebrauch  von  reinem  Malzschrote  zwar  gestattet,  dieses  muß  jedoch
besonders  angemeldet  und  aufbewahrt  werden  und  steht  unter  der  Aufsicht  der

Steuerbehörde.

§  21.

[Brauanzeige.]  Wer  brauen  will,  ist  verpflichtet,  der  Steuerhebestelle  schriftlich  anzuzeigen,
welche  Gattung  und  Menge  der  im  §  2  genannten  Stoffe  er  zu  jedem  Gebräue
nehmen,  an  welchem  Tage  und  zu  welcher  Stunde  er  einmaischen  wird  und
wieviel  Bier  er  aus  den  angegebenen  Braustoffen  ziehen  will.  Als  Bier  in
diesem  Sinne  ist  die  noch  nicht  vergorene  abgekühlte  Würze  anzusehen.  Es  steht
dem  Steuerpflichtigen  frei,  diese  Anzeige,  so  oft  er  braut,  zu  machen,  oder  im
voraus  für  einen  bestimmten  Zeitraum.

§  22.

[Zeit  der  Anmeldung und Berichtigung der letzteren.]  Die  Anmeldung  (§  21)  muß,  wenn  Vormittags  gemaischt  werden  soll,
    spätestens  am  Nachmittage  des  vorhergehenden  Tages,  und  wenn  Nachmittags
gemaischt  werden  soll,  spätestens  am  Vormittage  desselben  Tages  drei  Stunden
vorher,  in  beiden  Fällen  auch  während  der  Dienststunden  (§  37)  erfolgen.  Abänderungen

  dieser  Anmeldungen  sind  nur  innerhalb  der  für  die  letzteren  selbst

vorstehend  festgesetzten  Frist  zulässig.