Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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Nro. 37. 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs Blatt. 
  
Mittwoch den 27. Juni 1821. 
  
I. Königliche Verordnungen und unmittelbare Dekrete. 
Königl. Bestätigungs-Urkunde der Geschäfts-Ordnung für die Kammer der Abgrordncten. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
N die Kammer der Abgeordneten 
Unserer getreuen Stände den Emwurf 
Vrer Geschäfts-Ordnung zu Unserer Kk- 
alglichen Bestätigung unterthänigst vorge- 
letzt hot, welcher wbrtlich also lautet: 
Geschäfts-Ordnung der Kammer 
der Abgeordneten. 
Von Erdffnung der Kammer. 
1.p 
Wenn der Künig den Landteg erbffner 
hat (Verf. Urk. s. 160), so vevanstaltet 
der Vorstand der Kammer längstenè inner- 
balb der nächsten drel Tage dle erste 
Sleung. 
Von dem Präsidium und dem Seerctariat. 
1#ßn- 
Zu den ersten Geschäften gehbrt in der 
neugewählten Kammer der Bericht des Aus- 
schusses über die Legltlmation der Mitglieder 
(Verf. Urk. 6. 159), sodann die Wahl des 
Präsidenten und des Wice- Präfldenten, 
und auf jedem Landtag die Wehl der Se
	        
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