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setzen, so wie der Kaiser von Mexico in seinen Staaten eingezogen sein wird.
Art. 17. Gegenwärtige Convention wird ratificirt und die gegenseitige Ratification
baldmöglichst ausgetauscht werden. So vollzogen im Schloß Miramar,
10. April 1864. Unterzeichnet: Herbet. Joaquin Velasquez
de Leon.“ "
IV. Finanzielle Decrete des Kaisers Maximilian beim Antritt der
Regierung. Dieselben sind ebenfalls von Velasquez de Leon contrasignirt.
In dem ersten Decret wird eine Finanzcommission in Paris niedergesetzt,
welche ein Hauptbuch der auswärtigen mexicanischen Schuld anzulegen hat.
Dasselbe wird in duplo dem mexicanischen Staatsschatz eingehändigt werden.
Die Zinsen der auswärtigen Schuld werden auf Kosten des mexicanischen
Satzes in Paris und London bezahlt, und zwar zu dem festen Curs von
5 Fr. 25 C. per Piaster und 25 Fr. 20 C. per Pf. St. In dieses Hauptbuch
werden eingetragen die 1851 unter dem Titel „Ilexican three p.cent
new consolidated stock“ ausgegebenen englischen Bons zu dem Nominalwerth
von 10,241,650 Pf. St. Außerdem hat die erwähnte Commission die
Anleihencontracte zu überwachen und die Einzahlungen der an Anleihen Betheiligten
zu betreiben. Die Commission selbst soll aus einem mexicanischen,
französischen und englischen Commissär, welche je die Inhaber der mexicanischen
Schuldscheine sind, bestehen. Das zweite Decret ernennt den Grafen
Germiny, den von und für Frankreich bestellten Commissär, zum Präsidenten
dieser Finanzcommission. Das dritte Decret bezieht sich auf das neue Anlehen
selbst. Art. 1 lautet: „Das Kaiserreich Mexico contrahirt ein Anlehen
von 8 Mill. Pf. St. oder 201,600,000 Francs Nominalcapital. Es werden
für dasselbe in das Hauptbuch der auswärtigen Staatsschuld des Kaiserreichs
Mexico 6procent. Renten von 12,096,000 Frcs. oder 480,000 Pf. St. (zum
Curs von 25 Fr. 20 Cent.) jährlich eingetragen. Die Renten werden au
porteur ausgestellt und halbjährlich, am 1. April und 1. Oct., zu London
und Paris auf Kosten des mexicanischen Schatzes durch die von der mexicanischen
Regierung damit beauftragten Banquiers ausbezahlt. Die erste Zahlung
findet am 1. Oct. 186 4 statt.“ Ein Amortisationsfonds von 1 Proc.
des Nominalcapitals wird gebildet werden und in 5 Jahren, am 1. April
1869, seine Thätigkeit beginnen. Das Anleihen wird zu 63 ausgegeben, und
zwar auf dem Wege der öffentlichen Unterzeichnung zu London und Paris.
Das vierte Decret verordnet, daß 6,600,000 Francs 6procentiger Renten
in das Hauptbuch der auswärtigen mexicanischen Schuld eingetragen werden
sollen, welche dem französischen Finanzminister zur Verfügung gestellt werden.
Dieser stellt dagegen Quittung über eine Summe von 66 Millionen aus,
welche auf die Stipulationen der diplomatischen Convention vom 10. April
zu verwenden sind. In dem fünften Decret wird die am 20. März 1864
zwischen Graf Franz Zichy, als Repräsentanten des Kaisers Maximilian, und
den HH. Glyn, Mills und Comp. abgeschlossene Convention über das acht
Millionen Pf. St. Anlehen als zu Recht bestehend anerkannt. In dem sechsten
Decret endlich wird die Stellung der Inhaber des alten 3proc. mexicanischen
Anlehens, des sogenannten Newconsolidated Stock, zu dem neuen
Kaiserreich geregelt.
V. Ein Decret des Kaisers regelt die Thronfolge für den Fall seines
Sinebene oder anderer Hindernisse, indem es die Kaiserin zur Regentin
einsetzt.
14. April. Kaiser Maximilian schifft sich von Triest zunächst nach Rom
ein, um den Segen den Papstes einzuholen und von da nach Mexico
abzugehen.
18.—20. April. Kaiser Maximilian in Rom.