Full text : Europäischer Geschichtskalender. Fünfter Jahrgang. 1864. (5)

Merico.  331

setzen,  so  wie  der  Kaiser  von  Mexico  in  seinen  Staaten  eingezogen  sein  wird.
Art.  17.  Gegenwärtige  Convention  wird  ratificirt  und  die  gegenseitige  Ratification
  baldmöglichst  ausgetauscht  werden.  So  vollzogen  im  Schloß  Miramar,
  10.  April  1864.  Unterzeichnet:  Herbet.  Joaquin  Velasquez
de  Leon.“  "

IV.  Finanzielle  Decrete  des  Kaisers  Maximilian  beim  Antritt  der
Regierung.  Dieselben  sind  ebenfalls  von  Velasquez  de  Leon  contrasignirt.
In  dem  ersten  Decret  wird  eine  Finanzcommission  in  Paris  niedergesetzt,
welche  ein  Hauptbuch  der  auswärtigen  mexicanischen  Schuld  anzulegen  hat.
Dasselbe  wird  in  duplo  dem  mexicanischen  Staatsschatz  eingehändigt  werden.
Die  Zinsen  der  auswärtigen  Schuld  werden  auf  Kosten  des  mexicanischen
Satzes  in  Paris  und  London  bezahlt,  und  zwar  zu  dem  festen  Curs  von
5  Fr.  25  C.  per  Piaster  und  25  Fr.  20  C.  per  Pf.  St.  In  dieses  Hauptbuch
  werden  eingetragen  die  1851  unter  dem  Titel  „Ilexican  three  p.cent
new  consolidated  stock“  ausgegebenen  englischen  Bons  zu  dem  Nominalwerth
  von  10,241,650  Pf.  St.  Außerdem  hat  die  erwähnte  Commission  die
Anleihencontracte  zu  überwachen  und  die  Einzahlungen  der  an  Anleihen  Betheiligten
  zu  betreiben.  Die  Commission  selbst  soll  aus  einem  mexicanischen,
französischen  und  englischen  Commissär,  welche  je  die  Inhaber  der  mexicanischen
  Schuldscheine  sind,  bestehen.  Das  zweite  Decret  ernennt  den  Grafen
Germiny,  den  von  und  für  Frankreich  bestellten  Commissär,  zum  Präsidenten
dieser  Finanzcommission.  Das  dritte  Decret  bezieht  sich  auf  das  neue  Anlehen
  selbst.  Art.  1  lautet:  „Das  Kaiserreich  Mexico  contrahirt  ein  Anlehen
von  8  Mill.  Pf.  St.  oder  201,600,000  Francs  Nominalcapital.  Es  werden
für  dasselbe  in  das  Hauptbuch  der  auswärtigen  Staatsschuld  des  Kaiserreichs
Mexico  6procent.  Renten  von  12,096,000  Frcs.  oder  480,000  Pf.  St.  (zum
Curs  von  25  Fr.  20  Cent.)  jährlich  eingetragen.  Die  Renten  werden  au
porteur  ausgestellt  und  halbjährlich,  am  1.  April  und  1.  Oct.,  zu  London
und  Paris  auf  Kosten  des  mexicanischen  Schatzes  durch  die  von  der  mexicanischen
  Regierung  damit  beauftragten  Banquiers  ausbezahlt.  Die  erste  Zahlung
  findet  am  1.  Oct.  186  4  statt.“  Ein  Amortisationsfonds  von  1  Proc.
des  Nominalcapitals  wird  gebildet  werden  und  in  5  Jahren,  am  1.  April
1869,  seine  Thätigkeit  beginnen.  Das  Anleihen  wird  zu  63  ausgegeben,  und
zwar  auf  dem  Wege  der  öffentlichen  Unterzeichnung  zu  London  und  Paris.
Das  vierte  Decret  verordnet,  daß  6,600,000  Francs  6procentiger  Renten
in  das  Hauptbuch  der  auswärtigen  mexicanischen  Schuld  eingetragen  werden
sollen,  welche  dem  französischen  Finanzminister  zur  Verfügung  gestellt  werden.
Dieser  stellt  dagegen  Quittung  über  eine  Summe  von  66  Millionen  aus,
welche  auf  die  Stipulationen  der  diplomatischen  Convention  vom  10.  April
zu  verwenden  sind.  In  dem  fünften  Decret  wird  die  am  20.  März  1864
zwischen  Graf  Franz  Zichy,  als  Repräsentanten  des  Kaisers  Maximilian,  und
den  HH.  Glyn,  Mills  und  Comp.  abgeschlossene  Convention  über  das  acht
Millionen  Pf.  St.  Anlehen  als  zu  Recht  bestehend  anerkannt.  In  dem  sechsten
  Decret  endlich  wird  die  Stellung  der  Inhaber  des  alten  3proc.  mexicanischen
  Anlehens,  des  sogenannten  Newconsolidated  Stock,  zu  dem  neuen
Kaiserreich  geregelt.

V.  Ein  Decret  des  Kaisers  regelt  die  Thronfolge  für  den  Fall  seines
Sinebene  oder  anderer  Hindernisse,  indem  es  die  Kaiserin  zur  Regentin
einsetzt.

14.  April.  Kaiser  Maximilian  schifft  sich  von  Triest  zunächst  nach  Rom
ein,  um  den  Segen  den  Papstes  einzuholen  und  von  da  nach  Mexico
abzugehen.

18.—20.  April.  Kaiser  Maximilian  in  Rom.