Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

—  176  —

über  seine  Rede  beglückwünscht  hat  und  mit  dem  Minister  des  Innern  auch
darin  einverstanden  ist,  daß  es  „Sache  der  ernsten  Erwägung  der  Königlich
preußischen  Staatsregierung  sein  werde,  ob  sie  nicht  darauf  Bedacht  werde
nehmen  müssen,  daß  Initiativanträge  in  Erwägung  gezogen  werden,  welche
auf  die  Abschaffung  der  geheimen  Abstimmung  für  den  Reichstag  abzielen“.
Derartige  Erwägungen  sind  die  Pflicht  einer  jeden  Bundesregierung,  namentlich
aber  der  preußischen.  Dieselbe  würde  sich  ihrer  Verantwortlichkeit  nicht  bewußt
sein,  wenn  sie  sich  in  einem  Zeitraume  von  16  Jahren  niemals  Rechenschaft
geben  wollte  von  der  Einwirkung  der  einzelnen  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes
auf  die  Entwicklung  und  Befestigung  unserer  Reichsinstitutionen.  Zu  welchem
Resultate  die  preußische  Regierung  bei  ihren  pflichtmäßigen  Erwägungen  gelangen
  wird,  ist  bisher  nicht  ausgesprochen.  Wenn  sie  aber  zu  der  Ueberzeugung
  gelangte,  daß  das  bestehende  Reichs-Wahlgesetz  nachteilig  für  die  Festigkeit
  und  das  Gedeihen  unserer  Reichsinstitutionen  wirken  könne  oder  schon
wirke,  so  würde  sie  sich  auch  der  Pflicht  nicht  entziehen  können,  diejenigen
Aenderungen  des  Wahlgesetzes  zu  beantragen,  welche  zur  Befestigung  unserer
neugewonnenen  Einheit  und  unserer  verfassungsmäßigen  Institutionen  ihr  erforderlich
  erscheinen  würden.  Ob  Anträge  derart,  wenn  sie  gestellt  würden,
die  Zustimmung  der  Mehrheit  des  Bundesrats  oder  des  Reichstags  finden
würden,  ist  eine  Frage,  von  deren  Beantwortung  die  Ueberzeugungen  des
Antragstellers  nicht  abhängen.  Die  Verantwortlichkeit  des  letzteren  für  die
Beibehaltung  schädlicher  Einrichtungen  würde  diejenigen  Faktoren  treffen,  welche
innerhalb  ihrer  verfassungsmäßigen  Berechtigung  den  Antrag  überstimmten.
Eine  Rücksicht  hierauf  sollte  aber  keine  Regierung  abhalten,  Vorlagen,  die
ihrer  Ueberzeugung  nach  geboten  oder  dem  Lande  nützlich  sind,  ohne  Ansehung
des  Erfolges  zu  stellen.  Die  Erfüllung  einer  Pflicht  derart  aus  Opportunitätsrücksichten,
  etwa  aus  Besorgnis  vor  den  nächsten  Wahlen,  zu  unterlassen,  würde
nicht  nur  eine  kurzsichtige  Politik,  sondern  auch  mit  dem  gewissenhaften  Pflichtgefühl
  einer  jeden  Regierung  unverträglich  sein.

Regierungsfeindliche  Wahlen,  auch  wenn  ihrer  mehrere  aufeinander  folgen,
sind  für  die  Zukunft  des  Deutschen  Reichs  nicht  so  bedenklich,  wie  schädliche
fundamentale  Einrichtungen  des  Verfassungslebens.  Ob  zu  letzteren  die
heimliche  Wahl  gehört,  ist  eine  Frage,  die  wir  hier  und  heute  nicht  zu  entscheiden
  haben,  die  aber  doch  von  der  Tagesordnung  schwerlich  wieder  verschwinden
  wird.“

An  den  Arbeiten  des  Bundesrats  hat  sich  Puttkamer  auffallend  wenig
beteiligt;  es  genügte  ihm  für  die  Regel,  nachträglich  über  den  Verlauf  der
Sitzungen  durch  den  Unterstaatssekretär  Herrfurth  auf  dem  Laufenden  gehalten
zu  werden;  der  Aufrechthaltung  und  Handhabung  des  Sozialistengesetzes  wandte
er  seine  ganze  Energie  zu,  und  ist  dieses  die  Materie,  die  ihn  am  meisten  mit
den  leitenden  Faktoren  im  Reich  in  Verbindung  brachte.