Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 29. 121
auf diejenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem
Ausgeschiedenen oder dem Wiedereingebürgerten kraft
elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau oder die
Kinder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft befinden. Aus-
genommen sind Töchter, die verheiratet sind oder ver-
heiratet gewesen sind.
1. Entstehung und Bedentung. Die neue, im R. unverändert
angenommene Vorschrift entscheidet eine Streitfrage des früheren
Rechts. Sie gilt für den Verlust der St A. durch
1. Militärpflichtverletzung — § 26 —
2. Beharrung im Auslande — 8 27 —
3. Beharrung in fremdem Staatsdienst — § 28.
Frauen und Kinder verlieren die StA. zugleich mit dem
Familienoberhaupt, wenn sie sich mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft befinden, was insbesondere dann nicht zutrifft, wenn nur
der Mann ins Ausland gegangen ist.
Für Kinder tritt der Verlust außerdem nur dann ein, wenn
dem Vater zur Zeit des Ausscheidens aus der St’ A. die elterliche
Gewalt zusteht. Nicht erforderlich ist hier, wie in § 19, daß ihm
auch die Sorge für die Person des Kindes zustehe. Dafür ist
hier die häusliche Gemeinschaft erfordert.
Die Ausnahme für die Töchter beruht auf den Wirkungen,
welche die Eheschließung auf die St A. hat. § 6 und 17 Ziffer 6.
2. UR A. Die Anwendung der Vorschrift versteht sich von selbst.
3. Rechtsmittel. Die Frage der Rechtsmittel ist hier besonders
wichtig. x
Rechtsmittel gegen den Verlust der StAl. sind nicht ge-
geben. .
§ 29 stellt neben 26, 27, 28 besondere Erfordernisse auf, vor
allem das der häuslichen Gemeinschaft. Damit ist in die Frage
der St A. ein im Begriff klares, im Leben — insbesondere nach
vielen Jahren — aber oft recht schwer feststellbares Merkmal
hineingetragen. Da zudem im Falle § 26 der Verlust kraft
Gesetzes auf Grund des Zustandes bei Ablauf einer Frist eintritt,
sind die Verhältnisse doppelt schwierig. Es fehlt hier eine, § 23
Abs. 2 entsprechende Vorschrift.
Nun hat nach § 2 des Gesetzes über die Freizügigkeit, das hier
wesentlich in Frage kommt, den Nachweis seiner RäA. der zu
führen, der sie in Anspruch nimmt. Kann jemand nachweisen,