142 Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht.
Amtssitz eines Berufskonsuls oder, wo ein
solcher nicht vorhanden ist, eines Gesandten
des Reichs gebildet.
In einem Schutzgebiet, in dem eine Schutz-
truppe nicht besteht, kann der Reichskanzler
diesen Kommissionen auch die Befugnisse der
Oberersatzkommission und der verstärkten Ober-
ersatzktommission übertragen.
1. Nr. a betrifft die Zurückstellung im Ausland.
2. Nr. b bis d betreffen Vereinfachungen des Ersatzgeschäfts.
8. Der § 33 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Militärpflichtige, die in einem von den Ersatz-
behörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich
erschienen sind, können außer der Reihenfolge
(& 13) ausgehoben werden.
S. Erl. zu Nr. 3.
9. Im § 53 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom
6. Mai 1880 werden die Worte „beziehungsweise
das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft
mit der obersten Zivilverwaltungsbehörde seines
Heimatsbezirks“ gestrichen.
Am Schlusse des Absatzes ist anzufügen:
Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Ersatz-
behörde dritter Instanz entscheidet die zuständige
Ministerialinstanz.
S. Erl. zu Nr. 6.
10. An die Stelle des § 59 treten folgende Vorschriften:
6 39.
Im Frieden können Offiziere, Beamte und
Mannschaften der Reserve, der Ersatzreserve und