26 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
Für den seines Staatsbürgertums bewußten Mann
muß die Teilnahme an der Staatsverwaltung durch
Ausübung der Wahlrechte und durch Ausfüllung von
Wahlämtern ein vornehmes Recht bedeuten. Endlich ist
der Eintritt in Reichs= oder Staatsdienst ein be-
sonderes Vorrecht des Staatsangehörigen.
Es versteht sich von selbst, daß diesen Rechten des
Staatsbürgers Pflichten gegenüberstehen. Der Deutsche
hat vor allem zwei solcher Pflichten:
Wehrpflicht und Steuerpflicht.
Das rechte Verständnis für diese Pflichten und die volle
Bereitwilligkeit zu ihrer Erfüllung ist der sicherste Maßstab
für die staatsbürgerliche Reife und Kraft eines Volkes.
Den ins Ausland gehenden oder dort schon ansässigen
Deutschen ist die Erfüllung der Wehrpflicht schwieriger
als für die Bevölkerung des Reichsgebietes. Es sind
deshalb für die Wehrpflicht der Auslandsdeutschen eine
Reihe von Erleichterungen eingeführt, die ich auf S. 137
zusammengestellt habe.
Mancher Deutsche, der seine RA. ausgibt, ist sich über
die Folgen dieses Verlustes nicht recht klar. Zumeiist steht
im Vordergrund des Bewußtseins der Gedanke, von der
Wehrpflicht frei zu werden. Abgesehen davon, daß dieser
Gedanke unmännlich und undeutsch ist — der Verlust der
aus der RA. folgenden Rechte wiegt schwer, nicht nur
für das ganze Leben des einen Menschen, sondern für
alle seine Nachkommen.
Dafür, ob ein Deutscher seine Zugehörigkeit zum Reiche
aufgeben oder die verlorene wiedererwerben solle, dürfte
aber überhaupt nicht ein Abwägen der Rechte und Pflichten
entscheiden. Das Heimats= und Stammesgefühl des