Volltext : Reorganisation der inneren Verwaltung Preußens.

Gliederung  der  Verwaltungsverbände.  11

nöthigt.  Diese  Verbindungen  werden  sich  nach  wie  vor  bilden,  wie  das
Bedürfniß,  nicht  wie  der  willkürlich  gebildete  Amtsverband  es  vor—
schreibt.  Hier  muß  sich  also  die  Form  dem  vielgestaltigen  Bedürfniß
anpassen,  nicht  das  Bedürfniß  der  Form  und  es  wird  eine  sanguinische
Hoffnung  bleiben,  daß  der  Amtsgemeinde  durch  übereinstimmenden  Be—
schluß  der  Einzelgemeinden  Angelegenheiten  zugewiesen  werden  möchten,*)
  oder  daß  letztere  gar  durch  erstere  aufgesaugt  werden  könnte.

3)  Während  demgemäß  die  eigentlichen  Gemeindeinstitute  der
Ortsgemeinde  naturgemäß  verbleiben,  wird  auch  die  ergänzende  aus—
helfende  Wirksamkeit  über  der  Gemeinde  vom  Kreise  vermöge  seiner
größeren  Leistungsfähigkeit  unleugbar  erfolgreicher  wahrgenommen  wer—
den  können,  als  von  einer  Amtsgemeinde.  Also  auch  hier  erwächst
derselben  kein  Feld  der  Thätigkeit.  Sie  ist  eben  das  Product  einer
künstlichen  und  willkürlichen  Schöpfung,  nicht  eines  inneren  Bedürf—
nisses,  daraus  erklärt  sich  zur  Genüge  ihre  unklare  Stellung,  die  sie  —
nicht  Fisch  nicht  Fleisch  —  völlig  gegenstandlos  zwischen  Kreis  und  Ge—
meinde  herumschwanken  läßt.

4)  Die  Amtsgemeinde  führt  zu  einer  unnöthigen  Verwickelung  der
an  sich  einfachen  Verhältnisse,  zu  einer  Zersplitterung  der  in  der  Selbst—
verwaltung  thätigen  Kräfte  und  aufzuwendenden  Mittel.  Die  über—
mäßige  Inanspruchnahme  der  Bevölkerung  für  die  Wahlen  und  Sitzun—
gen  der  zwecklos  übereinander  aufgebauten  Vertretungen,  die  beschränkte
Bedeutung,  die  jede  einzelne  wegen  der  Nähe  der  anderen  nur  zu  ge—
winnen  vermag,  muß  das  Interesse  der  Bevölkerung  an  der  Verwaltung
  abschwächen  und  ihre  Thätigkeit  auf  diesem  Gebiete  erlahmen
machen.  Eine  lebendig-frische  kommunale  Entwickelung  ist  bei  dem  Nebeneinanderbestehen
  der  Orts=  und  Amtsgemeinde  schlechterdings  unmöglich.
Eine  muß  fallen,  wenn  sie  nicht  die  Entfaltung  der  andern  hindern  soll.
Die  Wahl  zwischen  der  naturgemäß  gewordenen  Orts=  und  der  nur
durch  die  Theorie  künstlich  konstrnirten  Amtsgemeinde  kann  nicht  schwer
fallen.

5)  In  der  Amtsgemeinde  würde  nur  zu  bald  das  in  der  Ortsgemeinde
  verwaltende  ehrenamtliche  Element  dem  berufsmäßigen  Beamtenthum
  Platz  machen,  noch  dazu  einem  unzureichend  besoldeten  und  ungenügend
  beschäftigten.  Die  unglücklichen  Zwitterstellungen,  die  dem
Ehrenamt  zu  viel  zumuthen,  während  sie  dem  Berufsamt  zu  wenig  gewähren,
  sind  aus  der  Verwaltung  vieler  kleinerer  Städte  so  hinlänglich

*)  §  47.  Nr.  8.  des  Kreisordnungsentwurfs  in  der  vom  Abgeordnetenhause
beschlossenen  Fassung.