Gliederung der Verwaltungsverbände. 11
nöthigt. Diese Verbindungen werden sich nach wie vor bilden, wie das
Bedürfniß, nicht wie der willkürlich gebildete Amtsverband es vor—
schreibt. Hier muß sich also die Form dem vielgestaltigen Bedürfniß
anpassen, nicht das Bedürfniß der Form und es wird eine sanguinische
Hoffnung bleiben, daß der Amtsgemeinde durch übereinstimmenden Be—
schluß der Einzelgemeinden Angelegenheiten zugewiesen werden möchten,*)
oder daß letztere gar durch erstere aufgesaugt werden könnte.
3) Während demgemäß die eigentlichen Gemeindeinstitute der
Ortsgemeinde naturgemäß verbleiben, wird auch die ergänzende aus—
helfende Wirksamkeit über der Gemeinde vom Kreise vermöge seiner
größeren Leistungsfähigkeit unleugbar erfolgreicher wahrgenommen wer—
den können, als von einer Amtsgemeinde. Also auch hier erwächst
derselben kein Feld der Thätigkeit. Sie ist eben das Product einer
künstlichen und willkürlichen Schöpfung, nicht eines inneren Bedürf—
nisses, daraus erklärt sich zur Genüge ihre unklare Stellung, die sie —
nicht Fisch nicht Fleisch — völlig gegenstandlos zwischen Kreis und Ge—
meinde herumschwanken läßt.
4) Die Amtsgemeinde führt zu einer unnöthigen Verwickelung der
an sich einfachen Verhältnisse, zu einer Zersplitterung der in der Selbst—
verwaltung thätigen Kräfte und aufzuwendenden Mittel. Die über—
mäßige Inanspruchnahme der Bevölkerung für die Wahlen und Sitzun—
gen der zwecklos übereinander aufgebauten Vertretungen, die beschränkte
Bedeutung, die jede einzelne wegen der Nähe der anderen nur zu ge—
winnen vermag, muß das Interesse der Bevölkerung an der Verwaltung
abschwächen und ihre Thätigkeit auf diesem Gebiete erlahmen
machen. Eine lebendig-frische kommunale Entwickelung ist bei dem Nebeneinanderbestehen
der Orts= und Amtsgemeinde schlechterdings unmöglich.
Eine muß fallen, wenn sie nicht die Entfaltung der andern hindern soll.
Die Wahl zwischen der naturgemäß gewordenen Orts= und der nur
durch die Theorie künstlich konstrnirten Amtsgemeinde kann nicht schwer
fallen.
5) In der Amtsgemeinde würde nur zu bald das in der Ortsgemeinde
verwaltende ehrenamtliche Element dem berufsmäßigen Beamtenthum
Platz machen, noch dazu einem unzureichend besoldeten und ungenügend
beschäftigten. Die unglücklichen Zwitterstellungen, die dem
Ehrenamt zu viel zumuthen, während sie dem Berufsamt zu wenig gewähren,
sind aus der Verwaltung vieler kleinerer Städte so hinlänglich
*) § 47. Nr. 8. des Kreisordnungsentwurfs in der vom Abgeordnetenhause
beschlossenen Fassung.