Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

54 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 4. 
nach ausländischem Recht in solchem Falle nicht der St A. seiner 
Mutter folgt oder die Mutter nach ihrem Heimatsrecht ihre ver- 
lorene Stl. nicht wiedererwirbt. 
5. Kinder aus anfechtbaren Ehen. Eine Ehe kann nach 
BB. 1330 bis 1335 und 1350 angefochten werden. Den Fall 
1350 bespreche ich besonders. Die übrigen Hauptfälle sind be- 
schränkte Geschäftsfähigkeit — Schließung durch Minderjährige 
ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Vater, Mutter, Vor- 
mund), ferner Irrtum, Drohung und Täuschung. Das Recht der 
Anfechtung steht nur dem Ehegatten zu. Die Staatsanwaltschaft 
ist zwar zur Mitwirkung befugt, hat aber kein selbständiges Klage- 
recht. Wird die anfechtbare Ehe angefochten, so gilt sie als von 
Anfang an nichtig. Es treten für die St A. der Frau und der 
Kinder die gleichen Rechtsfolgen ein wie bei der Nichtigkeit. Erl. 4. 
Der Fall 1350 BGB., Wiederverheiratung im Falle 
der Todeserklärung, ist für die St A. besonders wichtig, weil 
er sich gerade innerhalb der mit dem Ausland in Verbindung 
stehenden seefahrenden Bevölkerung zu ereignen pflegt. Ist der 
Mann verschollen und für tot erklärt, hat die Frau dann noch 
einmal geheiratet und kehrt der Totgeglaubte zurück, so kann jeder 
Ehegatte der zweiten Ehe diese Ehe anfechten. Tut er es, so gilt 
sie als von Anfang an nichtig. Hat die Frau also durch die 
zweite Ehe eine neue St A. erlangt, so entfällt deren Erwerb. Die 
Kinder aus der zweiten Ehe behalten aber in jedem Falle die 
St A. ihres Vaters. Das ergibt sich aus den Vorschriften 1350, 
1348, 1343, 1699 Be. 
6. Uneheliche Kinder. Als uneheliche Kinder bezeichnet das 
deutsche Recht Kinder: 
1. deren Mutter nicht verheiratet ist, 
2. deren Ehelichkeit auf Anfechtung hin festgestellt worden ist, 
3. die aus einer wegen Formmangels nichtigen und in das 
Heiratsregister nicht eingetragenen Ehe stammen, 
4. die aus einer für nichtig erklärten oder mit Erfolg ange- 
fochtenen Ehe stammen, sofern beide Gatten bei der Ehe- 
schließung die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit gekannt haben. 
Zu Fall 2 s. Erl. 3, zu Fall 3 und 4 Erl. 4 und 5. 
Die unehelichen Kinder erwerben durch Geburt die St. der 
Mutter. Dagegen wirkt eine spätere Veränderung in der StA. 
der Mutter nicht auf die des Kindes. Ist die Mutter nicht Deutsche, 
so erwirbt das Kind nicht die Eigenschaft des Deutschen, auch 
wenn der Vater Deutscher ist. Der Vater kann dem Kinde nur 
durch die Legitimation die Eigenschaft des Deutschen verschaffen. § 5.
	        
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