Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

62 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 7. 
Schwierigkeiten können im Streitfalle hier deshalb entstehen, 
weil ein Recht auf Aufnahme gegeben ist, und weil häufig Zu- 
stimmungen im Ausland zu erklären sein werden. Das Gleiche 
gilt für § 18 und 19. 
8. Zustimmung des Mannes. Das Gesetz geht hier davon aus, 
daß es zuzulassen sei, der Frau andere St A. zu gewähren, als 
der Mann sie besitzt. Im allgemeinen ist die St A. der Frau 
ohne weiteres an die des Mannes gebunden, doch gibt das Gesetz 
davon noch andere Ausnahmen als § 7. Einl. 34. Erl. zu 18. 
9. Vormundschaftsbehörde. Das BG#B. spricht nur von dem 
Vormundschaftsgericht. Reichsgesetzlich sind damit die Amts- 
gerichte gemeint. R#G. 35. Durch EßG#B. 147 können aber 
nach Landesrecht andere Behörden als die gerichtlichen zu- 
ständig sein. 
Besondere landesgesetzliche Bestimmungen bestehen in Preußen, 
Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg, Oldenburg, 
Hamburg, Bremen, Elsaß-Lothringen. 
Zweifel können hier entstehen, sofern nur einzelne Tätigkeiten 
der Vormundschaft anderen Behörden überwiesen worden sind. 
Gelten dann diese Behörden auch als Vormundschaftsbehörde im 
Sinne des § 77 Man wird wohl annehmen können, daß in 
solchen Fällen nur das Amtsgericht zuständig sei. 
Oertlich zuständig ist nach § 43 und 36 RFG. das Gericht 
des Wohnsitzes der Ehefrau, und zwar zur Zeit der Antrag- 
stellung. 
10. Elterliche Gewalt. Das BE#B. hat für das Rechts- 
verhältnis zwischen Eltern und Kind den Begriff der elterlichen 
Gewalt geformt. Nachwirkungen des früheren Begriffs der väter- 
lichen Gewalt zeigen sich aber insofern, als bei ehelichen Kindern 
die Ausübung der elterlichen Gewalt in erster Reihe dem Vater 
zusteht — BGB. 1626 bis 83 —, der Mutter dagegen nur in 
den Fällen 1684 bis 1698. Uneheliche Kinder unterstehen nicht 
der elterlichen Gewalt der Mutter, sondern einer besonderen Vor- 
mundschaft. BGB. 1707. 
Die elterliche Gewalt dauert, so lange das Kind minderjährig 
ist, endigt also mit der Vollendung des 21. Lebensjahres oder 
mit der Volljährigkeitserklärung. 
Wirkungen der elterlichen Gewalt f. in ss 16 Abs. 2, 19, 23 
Abs. 2, 25, 29. 
Der an Kindesstatt angenommene Minderjährige untersteht auch 
der elterlichen Gewalt. BG. 1757.
	        
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