66 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 8.
Das Verhältnis zwischen Einbürgerung und Niederlassung ist
nach deutschem Recht verschieden, je nachdem der Ausländer früher
Deutscher gewesen ist oder nicht.
Ehemalige Deutsche können St A. oder UA. erwerben, auch
wenn sie ihre Niederlassung im Ausland haben. § 13 und 33.
Andere Ausländer können erwerben: die St . nur des Bundes-
staates ihrer Niederlassung, 9§ 8, die Un A. nur bei Niederlassung
in einem Schutzgebiet — § 33 —.
4. Inland. Nach § 2 gelten die Schutzgebiete als Inland.
Die Niederlassung eines Ausländers in einem Schutzgebiet ist also-
auch eine Niederlassung im Inland. Sie fällt aber nicht unter
§ 8, sondern, wie sich auch aus dem ausdrücklichen Wortlaut des
Gesetzes ergibt, unter § 33 Ziffer 1. Deshalb hätte man den
Eingang des § 8 so fassen müssen, wie es auch in der RK. be-
antragt war:
Ein Ausländer, der sich im Gebiet eines Bundesstaates
niedergelassen hat. ·
Der von der Regierung — KB. 22 — vorgebrachte Hinweis
auf § 35 ist nicht geeignet, die falsche Fassung zu begründen. Die
entsprechende Anwendung des § 8 auf § 33 Ziffer 1 ist durch
§ 35 gegeben. Mit Räücksicht auf § 2 durste man aber in § 8 nicht
den Begriff Inland, sondern nur den des Bundesstaates verwenden.
5. kann. Das Gesetz gibt dem Ausländer grundsätzlich kein
Recht auf Einbürgerung. Im R. und der R. ist diese Frage
lebhaft umstritten worden.
Ein Recht auf Einbürgerung ist in Ausnahmefällen gewährt
für ehemalige Deutsche nach § 10, 11, 30 und 31, für Ausländer
allgemein nach § 12.
Die Vorschriften des § 8 sind zwingend insofern, als sie nicht
zum Vorteil der Ausländer abgeändert werden dürfen. Dagegen
steht es den Bundesstaaten frei, die Bedingungen zu erschweren.
Zwar widerspricht diese Auslegung wohl der von der Mehrheit
des R. bei den Beratungen vertretenen Auffassung, doch wird
man gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes bei der bisher geltenden
Auslegung bleiben müssen, das Gesetz gebe nur das Mindestmaß
der zu stellenden Anforderungen und überlasse es den einzelnen
Bundesstaaten, die Einbürgerung zu gewähren oder zu versagen.
Da kein Bundesstaat verpflichtet ist, im Einzelfalle, trotz
Erfüllung der Bedingungen des § 8, die Einbürgerung
zu gewähren, wird man ihm auch das Recht zugestehen müssen,
allgemein schärfere Anforderungen als § 8 aufzustellen. Beschränkt
ist nur das in § 9 eingeführte Widerspruchsrecht.