Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

66 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8 8. 
Das Verhältnis zwischen Einbürgerung und Niederlassung ist 
nach deutschem Recht verschieden, je nachdem der Ausländer früher 
Deutscher gewesen ist oder nicht. 
Ehemalige Deutsche können St A. oder UA. erwerben, auch 
wenn sie ihre Niederlassung im Ausland haben. § 13 und 33. 
Andere Ausländer können erwerben: die St . nur des Bundes- 
staates ihrer Niederlassung, 9§ 8, die Un A. nur bei Niederlassung 
in einem Schutzgebiet — § 33 —. 
4. Inland. Nach § 2 gelten die Schutzgebiete als Inland. 
Die Niederlassung eines Ausländers in einem Schutzgebiet ist also- 
auch eine Niederlassung im Inland. Sie fällt aber nicht unter 
§ 8, sondern, wie sich auch aus dem ausdrücklichen Wortlaut des 
Gesetzes ergibt, unter § 33 Ziffer 1. Deshalb hätte man den 
Eingang des § 8 so fassen müssen, wie es auch in der RK. be- 
antragt war: 
Ein Ausländer, der sich im Gebiet eines Bundesstaates 
niedergelassen hat. · 
Der von der Regierung — KB. 22 — vorgebrachte Hinweis 
auf § 35 ist nicht geeignet, die falsche Fassung zu begründen. Die 
entsprechende Anwendung des § 8 auf § 33 Ziffer 1 ist durch 
§ 35 gegeben. Mit Räücksicht auf § 2 durste man aber in § 8 nicht 
den Begriff Inland, sondern nur den des Bundesstaates verwenden. 
5. kann. Das Gesetz gibt dem Ausländer grundsätzlich kein 
Recht auf Einbürgerung. Im R. und der R. ist diese Frage 
lebhaft umstritten worden. 
Ein Recht auf Einbürgerung ist in Ausnahmefällen gewährt 
für ehemalige Deutsche nach § 10, 11, 30 und 31, für Ausländer 
allgemein nach § 12. 
Die Vorschriften des § 8 sind zwingend insofern, als sie nicht 
zum Vorteil der Ausländer abgeändert werden dürfen. Dagegen 
steht es den Bundesstaaten frei, die Bedingungen zu erschweren. 
Zwar widerspricht diese Auslegung wohl der von der Mehrheit 
des R. bei den Beratungen vertretenen Auffassung, doch wird 
man gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes bei der bisher geltenden 
Auslegung bleiben müssen, das Gesetz gebe nur das Mindestmaß 
der zu stellenden Anforderungen und überlasse es den einzelnen 
Bundesstaaten, die Einbürgerung zu gewähren oder zu versagen. 
Da kein Bundesstaat verpflichtet ist, im Einzelfalle, trotz 
Erfüllung der Bedingungen des § 8, die Einbürgerung 
zu gewähren, wird man ihm auch das Recht zugestehen müssen, 
allgemein schärfere Anforderungen als § 8 aufzustellen. Beschränkt 
ist nur das in § 9 eingeführte Widerspruchsrecht.
	        
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