Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. §§ 9, 10. 75 
§ 12 enthaltenen Verweisung auf § 9 Abs. 1 gefolgert werden. 
Bei der eine Einschränkung nicht enthaltenden Fassung des § 9 
läßt sich aber eine Beschränkung auf § 8 nicht rechtfertigen. 
Erl. 3 zu 12. 
8 10. 
Die Witwe oder geschiedene Ehefrau eines Ausländers, 
die zur Zeit ihrer Eheschließung eine Deutsche war, muß 
auf ihren Antrag von dem Bundesstaat, in dessen Gebiete 
sie sich niedergelassen hat, eingebürgert werden, wenn sie 
den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. 
Ueber das Erfordernis unter Nr. 2 ist vor der Ein- 
bürgerung die Gemeinde des Niederlassungsorts zu hören. 
1. Geschichte. Die Vorschrist ist neu. Sie entstammt der V. 
Der R. hat sie dahin geändert, daß das Einbürgerungsrecht 
gegenüber dem Bundesstaat der Niederlassung, nicht dem Heimat- 
staat gegeben worden ist. 
2. Witwe ist auch die Ehefrau eines für tot Erklärten. B. 23. 
3. Scheidung. Maßgebend sind nach EBB. 17 die Gesetze 
des Staates, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Klage 
angehört. Im Inland kann nur dann geschieden werden, wenn 
auch nach den deutschen Gesetzen die Scheidung zulässig wäre. 
4. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Che fällt nicht unter § 10, 
da der Wiedererwerb der RA. ohne weiteres sich an den Eintritt 
der Nichtigkeit oder der vollendeten Anfechtung knüpft. Erl. 4 
und 5 zu 4. 
5. Niederlafsung Erl. 4 zu 7. Auch hier muß die Nieder- 
lassung erfolgt sein. 
6. Erfordernisse des § 8 Abs. 1 N. 1. Geschäftsfähigkeit. 
Erl. 6 zu 8. 
7. Erfordernis des § 8 Abs. 1 N. 2. Unbescholtenheit. Erl. 7 zu 8. 
Gegen die Aufnahme dieses Erfordernisses hat sich gerade hier 
lebhafter Widerspruch erhoben. In der RsK. hat die Regierung zur 
Begründung als Beispiel angeführt, es sei nicht erfreulich, wenn 
man ein deutsches Mädchen, das in Südamerika Prostituierte ge- 
wesen sei und dann ihren Zuhälter geheiratet habe, wieder auf- 
nehmen müsse. KB. 77. — Auch gegenüber diesem Beispiel, sofern 
es allgemein gelten soll, trifft der Einwand, der im R. vor-
	        
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