90 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. §§ 16, 17.
angepaßt worden. Jetzt ist das — selbstverständliche — Wort:
„minderjähriger“ fortgefallen.
Begriff der e. G. Erl. 10 zu 7.
8. Ehefrau. Vorausgesetzt ist eine nach deutschem Recht
gültige Ehe. Eine nichtige oder mit Erfolg angefochtene Ehe
kommt auch nicht in Betracht. Erl. 4, 5 zu 4.
9. Kinder. Die Fassung gibt zu Zweifeln Anlaß. Sind da-
mit nur die Abkömmlinge gemeint, oder auch die ihnen gesetzlich
gleich gestellten? Bei den legitimierten Kindern — 1719, 1736
BGB. — bestehen keine Bedenken, weil sie zugleich von dem
Vater abstammen. Anders ist es bei den an Kindes Statt An-
genommenen. Auch über diese erlangt der Annehmende die elter-
liche Gewalt. — BGB. 1757. — Mit Rücksicht auf § 9, 13 und
33 könnte man wohl annehmen, § 16 fasse unter dem Begriff
Kind die in jenen Vorschriften bezeichneten Personen zusammen.
Das Gesetz entbehrt auch hier eines festen, einheitlichen Sprach=
gebrauchs. Einl. 33—4.
Für die Kinder aus nichtigen oder mit Erfolg angefochtenen
Ehen kommt es darauf an, ob sie unter elterlicher Gewalt stehen.
Dies trifft zu in folgenden Fällen:
1. Keiner der Gatten hat die Nichtigkeit gekannt.
Dann haben Vater und Mutter die elterliche Gewalt wie
über ein eheliches Kind. BGB. 1699.
2. Nur ein Gatte hat die Nichtigkeit gekannt. Ist
es der Vater, dann hat die Mutter die elterliche Gewalt.
BeB. 1701. Ist es die Mutter, dann hat der Vater die
e. G. Stirbt er oder endigt seine e. G., so erhält die
Mutter zwar die Sorge für die Person des Kindes, da
sie aber nach BGB. 1702 zu seiner Vertretung nicht be-
rechtigt ist, kommt der Fall für die St A. nicht in Betracht.
3. Bei der Anfechtung ist die Rechtslage entsprechend. Es
besteht nur die Ausnahme, daß die Kenntnis des wegen Drohung
zur Anfechtung berechtigten Gatten unschädlich ist. BG. 1704.
10. UR A. Die entsprechende Anwendung des § 16 unterliegt
keinen Bedenken. Die Zuständigkeit der Behörden ist in § 35
geregelt.
§ 17.
Die Staatsangehörigkeit geht verloren
1. durch Entlassung (88 18 bis 24),
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staats-
angehörigkeit (8 25),