356 Beantwort. d. Frage, ob in Bamberg u. Würzburg rc.
mentlich und vorzüglich aber im S. 10 über Kompetenz,
§S. 11 über datio in solutum, I. 14 über
cessio bonorum, insoweit in allen diesen Materien
über die rechtlichen Voraussetzungen und Folgen
gehandelt wird, endlich Kap. XIX, §. 19 über
Partikularzahlungen und Veräußerungen vor und
nach eröffnetem Konkurse, sowie das ganze Kap.
XX über das Prioritätsrecht der Gläubiger die
wesentlichsten sind.
Es hat sich nun eine Verschiedenheit der Ansichten
darüber gebildet, ob jene rein civilrechtlichen
Bestimmungen in den erst später mit Bayern vereinigten
Provinzen Geltung haben, besonders wo
die Gerichtsordnung in der Art eingeführt wurde,
daß ausdrücklich nur die früher geltenden Prozeßgesetze
als aufgehoben erklärt sind.
Diese Meinungsverschiedenheit spricht sich häusig
in Erkenntnissen aus, und gewinnt daher eine
nähere Betrachtung des Gegenstandes ein besonders
wichtiges Interesse, und zwar um so mehr, als die
angeführten Bestimmungen der Gerichtsordnung
theils gemeinrechtliche Kontroversen entscheiden, theils
mit den Vorschriften des römischen Rechtes, welches
in mehreren Gebietstheilen bei Ermangelung
von Lokalstatuten gilt, geradezu im Widerspruche
stehen. So enthält z. B. die Vorschrift des Kap.
IV, s. 3, daß der böse Glaube der Verjährung
der Klagen nicht hinderlich sey, eine Dezision über
die hieruber im gemeinen Rechte bekanntlich bestrhende
Kontroverse;
Schweppe röm. Privatrecht 8. 171.
Szuffer'# Lehrbuch des Pand.-Rechts §. 28,
d. I.
während mehrere Bestimmungen der Gerichtsordnung
über Vergleich und die actio Pauliana anerkannten
Grundsätzen des gemeinen Rechtes derogiren.
Nach der Gerichtsordnung Kap. XVII, é. 1,