Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

356  Beantwort.  d.  Frage,  ob  in  Bamberg  u.  Würzburg  rc.

mentlich  und  vorzüglich  aber  im  S.  10  über  Kompetenz,
  §S.  11  über  datio  in  solutum,  I.  14  über
cessio  bonorum,  insoweit  in  allen  diesen  Materien
  über  die  rechtlichen  Voraussetzungen  und  Folgen
  gehandelt  wird,  endlich  Kap.  XIX,  §.  19  über
Partikularzahlungen  und  Veräußerungen  vor  und
nach  eröffnetem  Konkurse,  sowie  das  ganze  Kap.
XX  über  das  Prioritätsrecht  der  Gläubiger  die
wesentlichsten  sind.

Es  hat  sich  nun  eine  Verschiedenheit  der  Ansichten
  darüber  gebildet,  ob  jene  rein  civilrechtlichen
Bestimmungen  in  den  erst  später  mit  Bayern  vereinigten
  Provinzen  Geltung  haben,  besonders  wo
die  Gerichtsordnung  in  der  Art  eingeführt  wurde,
daß  ausdrücklich  nur  die  früher  geltenden  Prozeßgesetze
  als  aufgehoben  erklärt  sind.

Diese  Meinungsverschiedenheit  spricht  sich  häusig
  in  Erkenntnissen  aus,  und  gewinnt  daher  eine
nähere  Betrachtung  des  Gegenstandes  ein  besonders
wichtiges  Interesse,  und  zwar  um  so  mehr,  als  die
angeführten  Bestimmungen  der  Gerichtsordnung
theils  gemeinrechtliche  Kontroversen  entscheiden,  theils
mit  den  Vorschriften  des  römischen  Rechtes,  welches
  in  mehreren  Gebietstheilen  bei  Ermangelung
von  Lokalstatuten  gilt,  geradezu  im  Widerspruche
stehen.  So  enthält  z.  B.  die  Vorschrift  des  Kap.
IV,  s.  3,  daß  der  böse  Glaube  der  Verjährung
der  Klagen  nicht  hinderlich  sey,  eine  Dezision  über
die  hieruber  im  gemeinen  Rechte  bekanntlich  bestrhende
  Kontroverse;

Schweppe  röm.  Privatrecht  8.  171.
Szuffer'#  Lehrbuch  des  Pand.-Rechts  §.  28,
d.  I.

während  mehrere  Bestimmungen  der  Gerichtsordnung
  über  Vergleich  und  die  actio  Pauliana  anerkannten
  Grundsätzen  des  gemeinen  Rechtes  derogiren.


Nach  der  Gerichtsordnung  Kap.  XVII,  é.  1,