— 1623 —
II. Berechtigung auf den Bauholzbedarf.
A. Bestimmungen über die Fixation der Berechtigung.
g. 9.
Die Berechtigung auf den Bauholzbedarf steht den Eigenthümern begbungsweis
erblichen Besitzern der Baulichkeiten als ein davon untrennbares
echt zu
zu.
Die Bauholzberechtigung erstreckt sich nur auf digenigen Gebäude und
sonstigen nach §. 11. sub 2. und 3. denselben gleich zu behandelnden baulichen
Anlagen, welche zur Zeit des Erlasses der gegenwärtigen Verordnung vorhanden
sind, und zu deren Bedarf bisher eine solche Nutzung ausgeübt worden ist.
st die Nutzung bei solchen Gebäuden und Anlagen nachweisbar nur für
einen Theil derselben ausgeübt worden, so erstreckt sich dieselbe auch in Zukunft
nur auf diesen Theil.
5. 10.
Die aopbercht begreift dasjenige Fichtenbauholz, welches bei
eintretendem Bedürfnisse zum Kepasakur. und Neubau der betreffenden Baulichkeiten
in den beim Erlas der gegenwärtigen Verordnung vorhandenen und in
Gemähheit der nachfolgenden Paragraphen näher festzustellenden und zu beschreibenden
Dimensionen und Konstruktionen erforderlich ist.
KC. 11.
Die Feststellung des Besitzstandes (s. 9.) und des Umfanges der Bauholzberechtigungen
(K. 10.), sowie der etwaigen den Berechtigten nach dem gegenwärtigen
Besitzstande obliegenden Gegenleistungen an Accidenz und Forstzins soll
erfolgen vermittelst Anlegung von Katastern, in welchen, soweit die Voraussetzungen
des §. 9. bei ihnen vorhanden sind,
1) sämmtliche Gebäude nach ihrer Belegenheit, ihren Dimensionen und
Konstruktionen,
2) die zu den einzelnen Gebäuden gehörigen, Bauholz erfordernden Nebenanlagen,
als Befriedigungen, Wasserleitungen, Brunnen, Botiiche,
Brücken, Uferbauten,
3) die etwa vorhandenen, zu bestimmten Gebäuden nicht gehörigen Anlagen
der unter 2. bezeichneten Art,
4) die vorgedachten Gegenleistungen in dem dem gegenwärtigen Besitzer
obliegenden Umfange
zu verzeichnen sind.
Die Kataster sind von der Vorstverwaltung bKmeindeweise zu entwerfen
(Nr. 6854.) 14“ und