Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1623  —

II.  Berechtigung  auf  den  Bauholzbedarf.
A.  Bestimmungen  über  die  Fixation  der  Berechtigung.

g.  9.
Die  Berechtigung  auf  den  Bauholzbedarf  steht  den  Eigenthümern  begbungsweis
  erblichen  Besitzern  der  Baulichkeiten  als  ein  davon  untrennbares
echt  zu

zu.
Die  Bauholzberechtigung  erstreckt  sich  nur  auf  digenigen  Gebäude  und
sonstigen  nach  §.  11.  sub  2.  und  3.  denselben  gleich  zu  behandelnden  baulichen
Anlagen,  welche  zur  Zeit  des  Erlasses  der  gegenwärtigen  Verordnung  vorhanden
sind,  und  zu  deren  Bedarf  bisher  eine  solche  Nutzung  ausgeübt  worden  ist.

st  die  Nutzung  bei  solchen  Gebäuden  und  Anlagen  nachweisbar  nur  für
einen  Theil  derselben  ausgeübt  worden,  so  erstreckt  sich  dieselbe  auch  in  Zukunft
nur  auf  diesen  Theil.

5.  10.

Die  aopbercht  begreift  dasjenige  Fichtenbauholz,  welches  bei
eintretendem  Bedürfnisse  zum  Kepasakur.  und  Neubau  der  betreffenden  Baulichkeiten
  in  den  beim  Erlas  der  gegenwärtigen  Verordnung  vorhandenen  und  in
Gemähheit  der  nachfolgenden  Paragraphen  näher  festzustellenden  und  zu  beschreibenden
  Dimensionen  und  Konstruktionen  erforderlich  ist.

KC.  11.

Die  Feststellung  des  Besitzstandes  (s.  9.)  und  des  Umfanges  der  Bauholzberechtigungen
  (K.  10.),  sowie  der  etwaigen  den  Berechtigten  nach  dem  gegenwärtigen
  Besitzstande  obliegenden  Gegenleistungen  an  Accidenz  und  Forstzins  soll
erfolgen  vermittelst  Anlegung  von  Katastern,  in  welchen,  soweit  die  Voraussetzungen
  des  §.  9.  bei  ihnen  vorhanden  sind,

1)  sämmtliche  Gebäude  nach  ihrer  Belegenheit,  ihren  Dimensionen  und
Konstruktionen,

2)  die  zu  den  einzelnen  Gebäuden  gehörigen,  Bauholz  erfordernden  Nebenanlagen,
  als  Befriedigungen,  Wasserleitungen,  Brunnen,  Botiiche,
Brücken,  Uferbauten,

3)  die  etwa  vorhandenen,  zu  bestimmten  Gebäuden  nicht  gehörigen  Anlagen
der  unter  2.  bezeichneten  Art,

4)  die  vorgedachten  Gegenleistungen  in  dem  dem  gegenwärtigen  Besitzer
obliegenden  Umfange

zu  verzeichnen  sind.

Die  Kataster  sind  von  der  Vorstverwaltung  bKmeindeweise  zu  entwerfen
(Nr.  6854.)  14“  und