im Bezirk einer
Ersatzkommission
1. Ausschuß nach
S# Abs. II. Zuständig
für die überweisung
Hilfsdienstpflichtiger
Beschwerde s. Nr. 30.
inberufungs.=
Ausschuß.
2. Ausschuß nach
§ 9 Abs. II und § 13
Absatz 1. Schlich-
tungs.Ausschuß.
Zuständig:
a) für Streitigkei-
ten über die Ertei-
lung des Akkehr-
scheins § 9 Abfs. Il.
b) als Schlich-
tungsstelle für Strei-
tigkeiten der Arbeit-
geber und Arbeiter-
ausschüsse § 13 Abs. I.
—– 59 —
Ausschüsse:
im Bez. eines stellv.
Gen.-Kommandos
3. Ausschuß nach
§ 4 Abs. II und § 7
Absatz IV. Feststel-
lungsausschuß.
Zuständig:
a) für Entschei-
dungen über die
Frage, ob ein Be-
trieb dem § 2 ent-
spricht usw.; § 4
Abs. II. Beschwerde
siehe Nr. 4.
D) als Beschwerde-
instanz gegen die
Ueberweisung Hilfs-
dienstpflichtiger; s.
Nr. 1.
beim
Kriegsamt
4. Zentral--Stelle
nach § 6.
Zuständig für Be-
schwerden gegen
Entscheidungen nach
§ 4 Abs. II.
Die Ausschüsse werden gebildet im Anschluß an
militärische Organe und bestehen für örtlich abgegrenzte 1
Bezirke. Die
unterste
Stufe
s ind die Bezirk einer
Ausschüsse für den Bezirk einer milli- rwl
tärischen
Ersatzkommission.
Als solche lommi
kommen für Bayern in Betracht die Bezirksämter und
Unmittelbaren Städte, nicht etwa die Landwehrbezirke.
Zwar ist der Kommandeur eines Landwehrbezirkes
leweils Vorsitzender der in seinem Bezirk bestehenden
Ersatzkommissionen, diese selbst aber sind innerhalb des
Landwehrbezirkes für jedes Bezirksamt und für jede
Unmittelbare Stadt gesondert errichtet. *)
Die mittlere Stufe wird gebildet durch den beizzuszuß
ledem stellv. Generalkommando, also im Bezirk jedes „Ceneral-
kommando
*) Wenn gleichwohl nach der bayer. Ministertalbekanntmachung vom 8. Junuar
1917 Einberufungsausschüsse für jeden Landbezirk errichtet werden sollen, so hat
as nur den Zweck einer Vereinfachung der Organisation. Der Ausschuß ist für
jedes Bezirksamt und jede kreisunmittelbare Stadt in seiner Zusammensetzung da-
dur verändert, daß jeweils die Vorstände der Distrietpverwaltungsbehörden für
v#6 ngelegenheiten ihres Bezirkes an den Sitzungen teilnehmen. Die einschlägige
ekanntmachung ist S. 99 ff. abgedruckt.