Full text: Der Vaterländische Hilfsdienst. 1. Teil. (1)

im Bezirk einer 
Ersatzkommission 
1. Ausschuß nach 
S# Abs. II. Zuständig 
für die überweisung 
Hilfsdienstpflichtiger 
Beschwerde s. Nr. 30. 
inberufungs.= 
Ausschuß. 
2. Ausschuß nach 
§ 9 Abs. II und § 13 
Absatz 1. Schlich- 
tungs.Ausschuß. 
Zuständig: 
a) für Streitigkei- 
ten über die Ertei- 
lung des Akkehr- 
scheins § 9 Abfs. Il. 
b) als Schlich- 
tungsstelle für Strei- 
tigkeiten der Arbeit- 
geber und Arbeiter- 
ausschüsse § 13 Abs. I. 
  
—– 59 — 
Ausschüsse: 
im Bez. eines stellv. 
Gen.-Kommandos 
3. Ausschuß nach 
§ 4 Abs. II und § 7 
Absatz IV. Feststel- 
lungsausschuß. 
Zuständig: 
a) für Entschei- 
dungen über die 
Frage, ob ein Be- 
trieb dem § 2 ent- 
spricht usw.; § 4 
Abs. II. Beschwerde 
siehe Nr. 4. 
D) als Beschwerde- 
instanz gegen die 
Ueberweisung Hilfs- 
dienstpflichtiger; s. 
Nr. 1. 
  
beim 
Kriegsamt 
4. Zentral--Stelle 
nach § 6. 
Zuständig für Be- 
schwerden gegen 
Entscheidungen nach 
§ 4 Abs. II. 
Die Ausschüsse werden gebildet im Anschluß an 
militärische Organe und bestehen für örtlich abgegrenzte 1 
Bezirke. Die 
unterste 
Stufe 
s ind die Bezirk einer 
Ausschüsse für den Bezirk einer milli- rwl 
tärischen 
Ersatzkommission. 
Als solche lommi 
kommen für Bayern in Betracht die Bezirksämter und 
Unmittelbaren Städte, nicht etwa die Landwehrbezirke. 
Zwar ist der Kommandeur eines Landwehrbezirkes 
leweils Vorsitzender der in seinem Bezirk bestehenden 
Ersatzkommissionen, diese selbst aber sind innerhalb des 
Landwehrbezirkes für jedes Bezirksamt und für jede 
Unmittelbare Stadt gesondert errichtet. *) 
Die mittlere Stufe wird gebildet durch den beizzuszuß 
ledem stellv. Generalkommando, also im Bezirk jedes „Ceneral- 
kommando 
  
*) Wenn gleichwohl nach der bayer. Ministertalbekanntmachung vom 8. Junuar 
1917 Einberufungsausschüsse für jeden Landbezirk errichtet werden sollen, so hat 
as nur den Zweck einer Vereinfachung der Organisation. Der Ausschuß ist für 
jedes Bezirksamt und jede kreisunmittelbare Stadt in seiner Zusammensetzung da- 
dur verändert, daß jeweils die Vorstände der Distrietpverwaltungsbehörden für 
v#6 ngelegenheiten ihres Bezirkes an den Sitzungen teilnehmen. Die einschlägige 
ekanntmachung ist S. 99 ff. abgedruckt.
	        
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