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Aus der Aufzählung der Mitglieder des Bundes'?), die
zur Entsendung ihrer Vertreter in den Bundesrat berechtigt
sind, ergibt sich, daß an sich nur Skaaten vertreten sein können.
Mithin hatte Elsaß-HLothringen als Reichsland anfangs auch
im Bundesrat keine Stimme. Erst das Reichsgesetz vom
31. Mai 1911 (RG#l. S. 225), welches auch die Verfassungs-
verhältnisse von Elsaß-Lothringen neu ordnete, hat in die Reichs-
verfassung einen Artikel Ga eingeschaltet, wonach Elsaß-Loth-
ringen drei mitbeschließende Stimmen im Bundesrat bekommen
hat, welche jedoch sowohl bei Verfassungsänderungen, wie in all
den Fällen nicht gezählt werden, wo durch ihren Hinzutritt die
preußischen Stimmen die Entscheidung bestimmen würden
(Hubrich, Deutsches Verfassungsrecht 1913 S. 129). Im
übrigen aber muß jeder Gliedstaat, und selbst der kleinste, im
Bundesrat vertreten sein. Andernfalls würde das Deutsche
Reich seinen Charakter als Bundesstaat, dessen Staatswille nur
durch die Teilnahme aller Mitglied-Staaten gebildet werden
kann, verlieren. Aus der Tatsache, daß an sich nur Staaten
im Bundesrat vertreten sind, erklärt es sich weiter, daß der
Kaiser als solcher keine Stimme in ihm haben kann, zumal er
selbst ein neben dem Bundesrat bestehendes, selbständiges Organ
der Reichsgewalt ist. Ein Recht auf Abgabe seiner Stimme im
Bundesrat steht ihm nur in seiner Eigenschaft als preußischer
König zu.
II. Die formellen Rechte der Einzelstaaten im Bundesrat.
1. Zusammensetzung des Bundesrates.
Der Bundesrat setzt sich zusammen aus den Bevollmäch-
tigten der Bundesglieder und stellt sich somit dar als der Träger
der Reichssouveränität. Die Stimmverteilung im Bundesrat,
wie sie in Art. 6 d. Re. vorgesehen ist, zeigt eine fast vollstän-
dige Abereinstimmung mit derjenigen des Plenums der ehe-
maligen Frankfurter Bundesversammlung, nur mit dem Anter-
7) Art. 6 d. RV.