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gelehnt gelten, wenn sie im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich
haben 11), und bei Beschlußfassung über Gesetzesvorschläge
betr. das Militärwesen, die Kriegsmarine 12) und das Zoll= und
Steuerwesen 15), bei denen die Stimme des Dräsidiums den
Ausschlag gibt, wenn sie sich für Aufrechterhaltung der bestehen-
den Einrichtungen ausspricht.
Während im allgemeinen an der Beschlußfassung über jed-
wede Angelegenheit, selbst wenn sie tatsächlich nur einen Teil
des Bundesgebietes oder der Bundesglieder betrifft 14), die Ge-
samtheit aller Staaten beteiligt ist, gilt eine Ausnahme für die-
jenigen Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen der Ver-
fassung nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich sind 15). In
diesen Fällen sind die nicht betroffenen Staaten von der Aus-
übung ihres Stimmrechtes ausgeschlossen. Für den Bundesrat
besteht also noch die sogenannte itio in partes , die für den
Reichstag, für den sie ehemals auch galt 15), durch Gesetz vom
24. Februar 1873 beseitigt ist.
3. Das Recht, die Einberufung des Bundes-
rates zu verlangen.
Die Berufung des Bundesrates ist gemäß Art. 12 d. ReG.
an sich in die freie Entschließung des Kaisers gestellt. Sie
muß jedoch erfolgen, einmal gleichzeitig mit der Einberufung
des Reichstages 1), dann aber auch, wenn sie von einem Drittel
der Stimmenzahl verlangt wird 15). Durch die letztere Be-
stimmung wird also den Einzelstaaten das Recht eingeräumt, die
außerordentliche Einberufung des Bundesrates zu ver-
11) Art. 78 d. RV.
12) Art. 5 d. R.
13) Vgl. auch Art. 37 d. RV.
14) Vgl. Laband, Staatsrecht, Bd. I S. 251.
15) Art. 7 Abs. 4 d. RV.
16) Der ehemalige Abs. 2 d. Art. 28 d. RV.
17) Art. 13 d. RV.
18) Art. 14 d. RV.