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langen, „wenn der Kaiser kraft eigner Befugnis diesen nicht ein—
berufen will 19). Notwendig dazu ist aber eben ein Drittel der
im Bundesrat vorhandenen Stimmenzahl, damit das Begehren
rechtliche Verbindlichkeit erhält. Ist ein solches Verlangen nach
außerordentlicher Einberufung gestellt, so muß der Kaiser will-
fahren, da ein entgegengesetztes Verhalten der Verfassung
widersprechen würde. Da die Einberufung des Bundesrates
nur durch den Kaiser erfolgen kann, so muß auch an diesen das
Ansuchen der Einzelstaaten gerichtet sein.
4. Das Recht der Initiative.
In Art. 7 Abs. 2 d. RV. wird den einzelnen Bundes-
gliedern das Recht eingeräumt, Vorschläge zu machen und in
Vortrag zu bringen 20). Durch diese Befugnis ist dem Einzel-
staat die Möglichkeit gegeben, eine ihm wichtig erscheinende
Angelegenheit von sich aus in dem obersten Organ des Reiches
zur Sprache zu bringen. Die Vorschläge gehen aus von den
Regierungen der Einzelstaaten und müssen an das Präsidium
des Bundesrates gerichtet sein, das seinerseits verfassungs-
gemäß verpflichtet ist, die Anträge anzunehmen und dem Bundes-
rat zur Beratung vorzulegen. Dieses sogenannte Recht der
Initiatiwve steht in gleicher Weise wie dem Bundesrat auch
dem andern gesetzgebenden Faktor, dem Reichstag, zu 21). Eine
Verschiedenheit des Vorschlagsrechtes beider Faktoren liegt
scheinbar darin, daß der Reichstag nach Art. 23 das Recht hat,
„innerhalb der Kompetenz des Reiches“ Gesetze vorzuschlagen,
während für die Initiative des Bundesrates keine weitere Be-
stimmung getroffen ist. Hieraus wurde dem Reichstag mehr-
fach die Befugnis bestritten, Gesetze vorzuschlagen, die die Ge-
setzgebungskompetenz des Reiches erweitern, bezw. überschreiten.
19) Vgl. Laband, Staatsrecht, Bd. I S. 277.
20) Entsprechend ist das Vorschlagsrecht der Kantone in der
schweizerischen Bundesversammlung in Art. 93 Absf. 2 der schweizerischen
Bundesverfassung geregelt.
21) Art. 23 d. RV.