Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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hin bedarf das Reich zur Bildung seines Staatswillens der 
Tätigkeit seiner Organe, der Einzelstaaten. Den Einzelstaaten 
steht aber als „den zur Trägerschaft staatlicher Funktionen be— 
rufenen Staaten“?) auch die subjektive Berechtigung auf 
staatliche Organschaft zu. Mit der Berechtigung allein 
ist jedoch den Einzelstaaten nicht genügt. Hinzukommen muß 
auch die Anerkennung dieser Berechtigung seitens des Reiches, 
ohne die der Anspruch rechtlich keine Bedeutung hat. Diese An— 
erkennung durch das Reich findet ihren Ausdruck darin, daß das 
Reich die Einzelstaaten als Organe seines Willens auch tätig 
werden läßt. Denn ebenso wie der Wahlberechtigte erst in der 
Teilnahme an den Wahlen selbst die Anerkennung seines 
Rechtes findet 3), kann auch bei den Einzelstaaten erst dann 
von einer wahren Berechtigung auf Organschaft die Rede sein, 
wenn ihnen die Ausübung ihrer Organfunktionen durch das 
Reich gewährleistet wird, d. h. wenn sie als Organe des Staats- 
willens tätig werden. 
Der staatliche Wille des Deutschen Reiches wird nun aus- 
geübt durch dessen Organe: Kaiser, Bundesrat und Reichstag. 
Hier im Rahmen dieser Arbeit interessiert nur die Tätigkeit des 
Bundesrates als desjenigen Organes, in welchem die Re- 
gierungen der einzelnen Staaten durch den Mund ihrer Bevoll- 
mächtigten ihren Willen zum Ausdruck bringen lassen. Wenn 
auch die Bevollmächtigten zum Bundesrat Organe der Einzel- 
staaten sind, so ist damit noch nicht gesagt, daß der Bundesrat, 
als Ganzes betrachtet, Organ der sämtlichen Bundesregierungen 
ist1). Der Bundesrat ist vielmehr ein Reichsorgan. Nach 
der Ansicht Labandsyy soll er außerdem auch noch Organ 
der Einzelstaaten zur Ausübung und Geltendmachung ihrer 
Mitgliedschaftsrechte sein. Die Anhaltbarkeit dieser Ansicht er- 
gibt sich ohne weiteres, wenn man in Erwägung zieht, daß die 
  
2) Jellinek, System, S. 287. 
3) Jellinek, System, S. 152f#. 
4) Vgl. Kliemke, a. a. O. S. 24ff. 
5) Staatsrecht, Bd. I S. 236.
	        
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