Full text : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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hin  bedarf  das  Reich  zur  Bildung  seines  Staatswillens  der
Tätigkeit  seiner  Organe,  der  Einzelstaaten.  Den  Einzelstaaten
steht  aber  als  „den  zur  Trägerschaft  staatlicher  Funktionen  be—
rufenen  Staaten“?)  auch  die  subjektive  Berechtigung  auf
staatliche  Organschaft  zu.  Mit  der  Berechtigung  allein
ist  jedoch  den  Einzelstaaten  nicht  genügt.  Hinzukommen  muß
auch  die  Anerkennung  dieser  Berechtigung  seitens  des  Reiches,
ohne  die  der  Anspruch  rechtlich  keine  Bedeutung  hat.  Diese  An—
erkennung  durch  das  Reich  findet  ihren  Ausdruck  darin,  daß  das
Reich  die  Einzelstaaten  als  Organe  seines  Willens  auch  tätig
werden  läßt.  Denn  ebenso  wie  der  Wahlberechtigte  erst  in  der
Teilnahme  an  den  Wahlen  selbst  die  Anerkennung  seines
Rechtes  findet  3),  kann  auch  bei  den  Einzelstaaten  erst  dann
von  einer  wahren  Berechtigung  auf  Organschaft  die  Rede  sein,
wenn  ihnen  die  Ausübung  ihrer  Organfunktionen  durch  das
Reich  gewährleistet  wird,  d.  h.  wenn  sie  als  Organe  des  Staatswillens
  tätig  werden.

Der  staatliche  Wille  des  Deutschen  Reiches  wird  nun  ausgeübt
  durch  dessen  Organe:  Kaiser,  Bundesrat  und  Reichstag.
Hier  im  Rahmen  dieser  Arbeit  interessiert  nur  die  Tätigkeit  des
Bundesrates  als  desjenigen  Organes,  in  welchem  die  Regierungen
  der  einzelnen  Staaten  durch  den  Mund  ihrer  Bevollmächtigten
  ihren  Willen  zum  Ausdruck  bringen  lassen.  Wenn
auch  die  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  Organe  der  Einzelstaaten
  sind,  so  ist  damit  noch  nicht  gesagt,  daß  der  Bundesrat,
als  Ganzes  betrachtet,  Organ  der  sämtlichen  Bundesregierungen
ist1).  Der  Bundesrat  ist  vielmehr  ein  Reichsorgan.  Nach
der  Ansicht  Labandsyy  soll  er  außerdem  auch  noch  Organ
der  Einzelstaaten  zur  Ausübung  und  Geltendmachung  ihrer
Mitgliedschaftsrechte  sein.  Die  Anhaltbarkeit  dieser  Ansicht  ergibt
  sich  ohne  weiteres,  wenn  man  in  Erwägung  zieht,  daß  die

 

2)  Jellinek,  System,  S.  287.

3)  Jellinek,  System,  S.  152f#.

4)  Vgl.  Kliemke,  a.  a.  O.  S.  24ff.
5)  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  236.