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tungsangelegenheiten. Bei Ausübung dieser Tätigkeit ist der
Bundesrat Verwaltungsorgan des Reiches. Als solchem steht
ihm nach Art.7 Ziffer 2 das Recht zu, zur Ausführung von
Reichsgesetzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen,
„sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist.“
Diese Befugnis des Bundesrates ist aber, wie aus dem Nach—
satz des Art.7 Ziff. 2 erhellt, nicht eine unbeschränkte, vielmehr
kann durch ein entsprechendes Reichsgesetz das Verordnungs-
recht in dem von ihm bestimmten Amfange irgend einem anderen
Organ als dem Bundesrat übertragen werden, sodaß in diesen
Fällen das Verordnungsrecht des Bundesrates ausgeschlossen
ist. Auch wirkt der Bundesrat in seiner Stellung als Organ
der Reichsverwaltung in dreifacher Weise mit bei der Er-
nennung gewisser Kategorien von Reichsbeamten.
Schließlich ist der Bundesrat noch das Organ des RKeichs
zur Ausübung gewisser richterlicher Funktionen.
I. Das Gebiet der Reichsgesetzgebung.
Der Bundesrat ist das eigentliche Organ der Gesetzgebung.
keben diesem nehmen zwar auch der Kaiser und der Reichstag
an der Handhabung der gesetzgebenden Gewalt des Reiches teil.
Ohne die Zustimmung des Reichstages ist das Zustande-
kommen eines Gesetzes ausgeschlossen, da nach Art. 5 d. Re. zu
einem Gesetz die Abereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse von
Bundesrat und Reichstag erforderlich ist. Die Ausfertigung
und Verkündung der ordnungsmäßig zustande gekommenen Ge-
setze ist eine verfassungsmäßige Dflicht des Kaisers. Die wich-
tigste Befugnis innerhalb der Reichsgesetzgebung ist jedoch der
Erlaß des Gesetzesbefehles. Ist der Gesetzesinhalt durch die
Abereinstimmung der Beschlüsse von Reichstag und Bundes-
rat festgestellt, so wird dieser Inhalt erst dadurch zum Gesetz er-
hoben, daß der Bundesrat die Befolgung seiner Vorschriften
anordnet, oder m. a. W., daß er ihm die Sanktion erteilt. Die
Gesamtheit des Volkes, vertreten im Reichstag, kann also über