Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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tungsangelegenheiten. Bei Ausübung dieser Tätigkeit ist der 
Bundesrat Verwaltungsorgan des Reiches. Als solchem steht 
ihm nach Art.7 Ziffer 2 das Recht zu, zur Ausführung von 
Reichsgesetzen allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen, 
„sofern nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist.“ 
Diese Befugnis des Bundesrates ist aber, wie aus dem Nach— 
satz des Art.7 Ziff. 2 erhellt, nicht eine unbeschränkte, vielmehr 
kann durch ein entsprechendes Reichsgesetz das Verordnungs- 
recht in dem von ihm bestimmten Amfange irgend einem anderen 
Organ als dem Bundesrat übertragen werden, sodaß in diesen 
Fällen das Verordnungsrecht des Bundesrates ausgeschlossen 
ist. Auch wirkt der Bundesrat in seiner Stellung als Organ 
der Reichsverwaltung in dreifacher Weise mit bei der Er- 
nennung gewisser Kategorien von Reichsbeamten. 
Schließlich ist der Bundesrat noch das Organ des RKeichs 
zur Ausübung gewisser richterlicher Funktionen. 
I. Das Gebiet der Reichsgesetzgebung. 
Der Bundesrat ist das eigentliche Organ der Gesetzgebung. 
keben diesem nehmen zwar auch der Kaiser und der Reichstag 
an der Handhabung der gesetzgebenden Gewalt des Reiches teil. 
Ohne die Zustimmung des Reichstages ist das Zustande- 
kommen eines Gesetzes ausgeschlossen, da nach Art. 5 d. Re. zu 
einem Gesetz die Abereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse von 
Bundesrat und Reichstag erforderlich ist. Die Ausfertigung 
und Verkündung der ordnungsmäßig zustande gekommenen Ge- 
setze ist eine verfassungsmäßige Dflicht des Kaisers. Die wich- 
tigste Befugnis innerhalb der Reichsgesetzgebung ist jedoch der 
Erlaß des Gesetzesbefehles. Ist der Gesetzesinhalt durch die 
Abereinstimmung der Beschlüsse von Reichstag und Bundes- 
rat festgestellt, so wird dieser Inhalt erst dadurch zum Gesetz er- 
hoben, daß der Bundesrat die Befolgung seiner Vorschriften 
anordnet, oder m. a. W., daß er ihm die Sanktion erteilt. Die 
Gesamtheit des Volkes, vertreten im Reichstag, kann also über
	        
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