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denn erst dieser letzte Beschluß enthält die Sanktion des Ge—
setzesentwurfes.
Damit haben wir zur Genüge dargetan, daß der Bundes-
rat, die Gesamtheit der Vertreter der deutschen Einzelstaaten,
als das wichtigste Organ der Gesetzgebungstätigkeit des Reichs
anzusehen ist. Der Anteil der Bundesglieder an der Reichs-
gewalt wird hier nicht nur durch die Mitwirkung bei der Fest-
stellung des Gesetzesinhaltes ausgeübt, die bei weitem wichtigere
Tätigkeit des Bundesrats auf dem Gebiete der Gesetzgebung
besteht vielmehr darin, daß er die Gesetzesentwürfe durch den
Sanktionsbeschluß zu Gesetzen erhebt.
II. Das Gebiet der Verwaltung.
Eine bedeutend umfassendere Tätigkeit des Bundesrates
als die auf dem Gebiete der Gesetzgebung ist seine Tätigkeit als
Organ der Reichsverwaltung. Seine Mitwirkung an der
Reichsverwaltung ist jedoch nicht derart zu verstehen, daß er
selbständig Verwaltungsakte vornehmen und Zwangsmaßregeln
zu ihrer Durchsetzung anwenden könnte. Ein Vergleich seiner
Stellung mit der einer „GVerwaltungsbehörde“ wäre ver-
fehlt 15). Die Verwaltungstätigkeit des Bundesrates äußert
sich lediglich in Beschlußfassungen unter Beobachtung der ver-
fassungsmäßig vorgeschriebenen Form des Art. 7 Abs. 3 d. RW.
Die Ausübung des administrativen Zwanges steht aber dem
Kaiser oder in den JFällen des Art. 36 d. R. den einzelnen
Bundesstaaten zu. Man kann also nur von einer mittel-
baren Einwirkung des Bundesrates auf die Verwaltung der
Reichsangelegenheiten sprechen, da er nur durch das Medium
des Kaisers oder seines Ministers, des Reichskanzlers, Befehle
und Anweisungen erteilen und Gehorsam erzwingen kann 16).
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15) Laband, Staatsrecht, Bd. 1 S. 257.
16) Vgl. Schulze, a. a. O. Bd. II S. 56.