Full text: Der Bundesrat als Reichsorgan.

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macht. Ferner ist die Zuständigkeit des Bundesrates an die 
Voraussetzung geknüpft, daß die Verfassung des betreffenden 
Staates eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitigkeiten 
nicht bestimmt#). 
Wird der Bundesrat nun von einem der streitenden Teile 
angerufen, so hat er zunächst zu versuchen, zwischen den ar- 
teien einen Vergleich zustande zu bringen, oder er kann ihnen 
den Vorschlag machen, sich auf ein Schiedsgericht zu einigen. 
Schlägt dieser Versuch des gütlichen Ausgleiches fehl, dann hat 
er den Streit im Wege der Reichsgesetzgebung zur Erledigung 
zu bringen. In diesem JFalle findet also ein Zusammenwirken 
von Bundesrat und Reichstag statt. Im Gegensatz zu Abs.1 
des Art. 76, wo der Bundesrat als alleiniger Richter berufen 
ist, sind bier seiner Tätigkeit engere Grenzen gezogen. Das 
Verfahren ist zwar an und für sich viel umständlicher, recht- 
fertigt sich aber, wenn man das Wesen des Verfassungsstreites 
berücksichtigt und bedenkt, daß, wenn der Bundesrat, das Organ 
der verbündeten Regierungen, zum alleinigen Richter des Streit- 
falles berufen wäre, dies offenbar eine Benachteiligung der 
Gegenpartei, der Volksvertretung, bedeutete, zumal der Bundes- 
rat aus politischen Rücksichten sich durchweg auf die Seite der 
Regierung stellen würde. Am aber jeder Partei gerecht zu 
werden, ist auch der Reichstag als Volksvertretung zur Mit- 
wirkung bei der Entscheidung von WVerfassungsstreitigkeiten be- 
rufen. 
Z. Entscheidung 
in Fällen der Justizverweigerung. 
Art. 77 d. R W. 
Art. 77 d. R. räumt dem Bundesrat das Recht ein, bei 
Fällen einer Justizverweigerung, wenn auf gesetzlichen Wegen 
  
92) So z. B. in Mecklenburg, Oldenburg, Braunschweig und anderen 
Staaten. Vgl. Schulze, a. a. O. Bd. II S. 62.
	        
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